Zentralverwahrer übernehmen als Finanzmarktinfrastrukturen die Verwahrung von Wertpapieren und die Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat dazu Leitlinien veröffentlicht, die die BaFin in der Aufsichtspraxis anwenden wird.
Die europäische Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) umfasst unter anderem Regelungen zur Zulassung von Zentralverwahrern sowie Anforderungen an die Ausübung der Dienstleistungen und an die laufende Aufsicht über diese Finanzmarktinfrastrukturen. Sie wird daher die Aufsichtstätigkeit der BaFin und auch diverse Prozesse der Zentralverwahrer selbst verändern. Ende März hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA dazu zwei weitere Leitlinien veröffentlicht. Zu beiden erklärt die BaFin, dass sie diese in der Aufsichtspraxis anwenden wird.
Einbeziehung anderer Behörden
Die Leitlinien legen die Berechnungsmethoden fest, nach denen zu bestimmen ist, welche Behörden anderer Mitgliedstaaten als des Sitzlandes in das Zulassungsverfahren und die laufende Aufsicht über einen Zentralverwahrer einzubeziehen sind. Dies ist von der Tätigkeit des Zentralverwahrers abhängig. Für die Berechnung fordern die zuständigen Behörden Daten beim Zentralverwahrer an und übermitteln diese an die ESMA. Diese konsolidiert die Daten und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse mit.
Die Leitlinien im Detail
Die erste Leitlinie beruht auf Artikel 12 CSDR und der entsprechenden Delegierten Verordnung. Sie regelt das Verfahren zur Berechnung der wichtigsten Währungen zur Bestimmung der betreffenden Behörden. Diese sind sowohl in das Zulassungsverfahren als auch in die jährliche Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.
Die zweite Leitlinie basiert auf Artikel 24 CSDR und einer weiteren Delegierten Verordnung. Demnach sind die Staaten zu bestimmen, in denen der Zentralverwahrer wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz erlangt hat. Mit deren Aufsichtsbehörden soll die zuständige Behörde des Sitzlandes bei der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben eng zusammenarbeiten. Ferner sind sie in das Genehmigungsverfahren zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen einzubeziehen.
(BaFin, PM vom 05.04.2018 / Viola C. Didier)