Jannis Lührs & Philipp Ippisch

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Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares

Die typischen Mitarbeiterbeteiligungen in Form von virtuellen und „echten“ Beteiligungsprogrammen sind aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht häufig nicht die beste Alternative, um Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. In der Praxis werden daher in letzter Zeit vermehrt sog. Hurdle Shares verwendet, bei deren Ausgestaltung allerdings einige steuerliche Fallstricke zu beachten sind.

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares
Dr. Julian Schick

Dr. Julian Schick

Geleistete Anzahlungen als „schädliches“ Verwaltungsvermögen

Nach dem ErbStG gehört zum Verwaltungsvermögen neben dem gemeinen Wert von Geldforderungen auch der Wert sog. „anderer Forderungen“, soweit er 15% des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt. Zu der Frage, was genau unter solchen „anderen Forderungen“ zu verstehen ist, hat der BFH nun seiner Entscheidung vom 01.02.2023 (II R 36/20, DB 2023 S. 1199) Stellung genommen.

Geleistete Anzahlungen als „schädliches“ Verwaltungsvermögen
Dr. Fabian Schmitt

Dr. Fabian Schmitt

Droht eine erneute Reform der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen?

Die Diskussionen um die Erbschaftsteuer reißen nicht ab. Nachdem sie zunächst zu Beginn des Jahres durch die Änderungen der Vorschriften über die Bewertung von Immobilienvermögen im Mittelpunkt der politischen Debatten stand, ist sie nun im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Verschonungsvorschriften für Betriebsvermögen in den Fokus gerückt.

Droht eine erneute Reform der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen?
Dr. Alexander Tegge

Dr. Alexander Tegge

BFH urteilt zur Bewertung von unterquotalen Beteiligungsrechten

Die Bewertung von mit Vorzugs- oder Minderrechten versehenen Geschäftsanteilen bereitet in der Praxis vielfach Schwierigkeiten. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 16.11.2022 (X R 17/20) nun Gelegenheit, zur Bewertung von unterquotalen Stimm- und Gewinnbezugsrechten Stellung zu nehmen.

BFH urteilt zur Bewertung von unterquotalen Beteiligungsrechten

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