• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds beschlossen

25.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds beschlossen

Beitrag mit Bild

© peshkov/fotolia.com

Die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes hat dem Vorschlag des Vorstandes zur Reform der freiwilligen Einlagensicherung zugestimmt. Ziel der Reform ist es, den  Einlagensicherungsfonds nur noch für private Kunden zu sichern.

„Die Mitglieder des Bankenverbandes sind sich einig, dass wir auf ein neues regulatorisches Umfeld und das veränderte Anlageverhalten bestimmter Investorengruppen reagieren mussten“, erklärt Hans-Walter Peters, Präsident des Bankenverbandes. „Mit den nun gefassten Beschlüssen stärken wir die Finanzkraft des Einlagensicherungsfonds für jene Kunden, die tatsächlich Schutz bedürfen.“

Neuerungen ab Oktober 2017

Mit der zum 1. Oktober 2017 in Kraft tretenden Reform ändert sich für den privaten Kunden und für Stiftungen nichts. „Der volle Schutz bleibt ohne Einschränkungen erhalten“, betont Peters. In der Regel sind damit weiterhin pro Kunde mindestens eine Million Euro Einlage pro Bank geschützt. Bei vielen Banken liegen die Sicherungsgrenzen noch deutlich höher.

Einlagensicherung nur noch für Privatkunden

Zur Stärkung des Einlagensicherungsfonds werden ab Oktober 2017 die folgenden Maßnahmen umgesetzt:

  • Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Sie haben als professionelle Investoren in der Regel die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können.
  • Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen und halbstaatliche Stellen, wie etwa Versorgungswerke, bleibt erhalten, wird aber wie folgt angepasst: Ab dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz.
  • Ab dem 1. Januar 2020 werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen, sofern sie nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden. Auch hier gilt ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden. Diese beiden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Privatpersonen und Stiftungen. Damit bleiben auf den Namen lautende Sparbriefe sowie Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten auch weiterhin für private Kunden und Stiftungen geschützt.

Weitere Informationen finden Sie unter einlagensicherungsfonds.de

(Bankenverband vom 05.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Meldung

©Sondem/fotolia.com


15.01.2026

BFH zu § 15b EStG: Passivität entscheidet über Verlustverrechnung

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt auch für Gründungsgesellschafter, sofern sie nicht aktiv an der Entwicklung des Modells mitgewirkt haben.

weiterlesen
BFH zu § 15b EStG: Passivität entscheidet über Verlustverrechnung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)