15.12.2022

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH zur Vergütung von Leiharbeitnehmern

Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das der unmittelbar eingestellten Arbeitnehmer festlegt, muss Ausgleichsvorteile vorsehen. Ein solcher Tarifvertrag muss einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können. Dies hat der EuGH klargestellt.

Beitrag mit Bild

©gguy/fotolia.com

Zeitarbeitnehmer müssen grundsätzlich das gleiche Geld verdienen wie das Stammpersonal des Entleihers. Bislang war jedoch ein niedrigerer Lohn erlaubt, wenn ein abweichender Tarifvertrag dies zulässt. Doch dieses Vorgehen kann dem Europarecht widersprechen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 15.12.2022 (C-311/21), wenn in den maßgeblichen Tarifverträgen nicht sogenannte Ausgleichsvorteile vorgesehen sind, die als Kompensation für das geringe Entgelt von dem Verleiher geleistet werden, um den „Gesamtschutz“ der Zeitarbeitnehmer zu gewährleisten. Derartige Ausgleichsvorteile müssen geeignet sein, die Ungleichbehandlung der Zeitarbeitnehmer auszugleichen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf eine gesamte Branche.

Gleiche Bezahlung von Leiharbeitnehmern durch „Ausgleichsvorteile“

„Der EuGH verlangt Ausgleichsvorteile in Tarifverträgen, wenn durch diese vom Gleichstellungsgrundsatz, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, abgewichen wird und der Zeitarbeitnehmer – im Vergleich zu einem Stammarbeitnehmern – eine geringere Vergütung erhält. Derartige Ausgleichsvorteile sehen die in der Praxis verbreiteten Tarifverträge, die für Zeitarbeitnehmer Anwendung finden, nicht – zumindest nicht ausdrücklich – vor“, erklärt Dr. Alexander Bissels, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. „In diesem Zusammenhang dürfte es aber ausreichend sein, dass dem überlassenen Zeitarbeitnehmer, der ein geringeres Entgelt als der Stammbeschäftigte im Entleihbetrieb erhält, an anderer Stelle im Tarifvertrag höhere Leistungen zugesagt werden, zum Beispiel mehr Tage Urlaub.“

Auswirkungen des Urteils auf die Zeitarbeitsbranche

„Es hätte schlimmer kommen können, da durch das Urteil des EuGH der befürchtete ‚Flächenbrand‘ wohl ausbleiben dürfte, der zur Folge gehabt hätte, dass Verleiher uneingeschränkt Nachzahlungen gegenüber Zeitarbeitnehmern und gegenüber auch der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt werden“, glaubt Bissels. „Es ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob entsprechende Ansprüche auf eine Nachzahlung und darauf abzuführende Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich bestehen. Liegt im konkreten Fall aber eine Entgeltdifferenz vor, was der Zeitarbeitnehmer zu beweisen hätte, ist nicht auszuschließen, dass dieser den Verleiher auf eine Nachzahlung in Anspruch nehmen wird. Dies wird im Zweifel dann aber gerichtlich geklärt werden müssen.“


EuGH vom 15.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicola Halmburger


08.10.2026

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist ein steuerlich relevanter, in der Beratung oft unterschätzter Abzugsposten. Ihre Bedeutung zeigt sich besonders, wenn der Erwerber keine Bestattungskosten getragen hat oder nur geringe Erwerbskosten nachweisen kann.

weiterlesen
Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Meldung

©marteck/fotolia.com


08.10.2026

BFH stärkt Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz

Insolvenzverwalterkosten sind bei betrieblicher Veranlassung steuerlich abziehbar und können unter Umständen auch Rückstellungen rechtfertigen.

weiterlesen
BFH stärkt Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz

Meldung

©jirsak/123rf.com


08.10.2026

Bundesregierung will genossenschaftliche Rechtsform stärken

Genossenschaften sollen künftig schneller gegründet, einfacher digital verwaltet und besser vor Missbrauch geschützt werden.

weiterlesen
Bundesregierung will genossenschaftliche Rechtsform stärken
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht