11.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

AÜG-Reform: Das sollten Sie wissen

Beitrag mit Bild

Leiharbeit kann ein Sprungbrett ins Normalarbeitsverhältnis sein, das durch die AÜG-Reform sozialverträglich umrahmt, jedoch nicht regulativ verhindert werden sollte.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist nun beschlossene Sache. Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay enthält das neue Recht zahlreiche weitere wichtige Regelungen, die der juristischen Sichtung bedürfen.

Die Neuregelung des AÜG wird zum 1. April 2017 in Kraft treten. Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay werden vor allem das Verbot der Reserveerlaubnis, das Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers und die Rechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG eine Rolle spielen.

Fachbeitrag zum Thema

Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen werden umfangreiche Änderungen ihrer Verträge umsetzen müssen. Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), hilft in seinem Fachbeitrag „Zur Vorbereitung auf die AÜG-Reform – Hinweise und Fragen zum neuen Recht“ Praktikern, das neue Recht zu verstehen und sich vorzubereiten. Er gibt keinen vollständigen Überblick, sondern konkrete Hinweise auf Unklarheiten des Gesetzes und Handlungsempfehlungen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 11.11.2016, Heft 45, Seite 2663 – 2667 sowie online unter DB1219820.


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)