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07.08.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Qualitätskontrolle ohne gesetzliche Abschlussprüfungen?

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Eine Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle besteht nur, wenn gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden – oder, wenn solche in Zukunft geplant sind. Dies muss jedoch der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) gemeldet werden.

Nach Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 wurde für fast alle Berufspraxen, die zu diesem Zeitpunkt über eine Teilnahmebescheinigung verfügten, die nächste Qualitätskontrolle bis zum Ablauf der Bescheinigung angeordnet. Darunter sind auch Praxen, die seit der letzten Qualitätskontrolle keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt haben und somit über keine Grundgesamtheit für die Durchführung einer Qualitätskontrolle verfügen.

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen

Eine Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle besteht nur, wenn gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden. In ihrem Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG hat die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschrieben, welche Prüfungen konkret darunter fallen.

Mitteilung an die WPK erforderlich

Wurden seit der letzten Qualitätskontrolle keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB mehr durchgeführt, besteht aber weiterhin die konkrete Absicht, in Zukunft wieder solche Prüfungen durchzuführen, so ist der WPK mitzuteilen. Dann bleibt die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer erhalten. Besteht auch in Zukunft keine Absicht mehr, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen, kann auf die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer auch verzichtet werden. Die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle entfällt dann vollständig.

(WPK vom 04.08.2017/ Viola C. Didier)


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