• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neues Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer ab 2025

19.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Neues Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer ab 2025

Zum 01.01.2025 ist eine grundlegende Reform der Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten: Der neu gefasste § 19 UStG und der neue § 19a UStG verändern die Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer erheblich.

Beitrag mit Bild

©Tobias Arhelger/fotolia.com

Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wurde durch die Neufassung des § 19 UStG grundlegend geändert. § 19 UStG ist systematisch nunmehr als Steuerbefreiung ausgestaltet. Kleinunternehmer ist demnach, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland zu nutzen.

Neues Meldeverfahren nach § 19a UStG

Der neu eingeführte § 19a UStG regelt ein besonderes Meldeverfahren, mit dem deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Dies erleichtert den grenzüberschreitenden Handel für kleine Unternehmen erheblich.

Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Steuerhaftung

Durch die Steuerbefreiung der Kleinunternehmer entfällt die bisherige Regelung zur Steuerhaftung bei unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Stattdessen unterliegt ein unrichtiger Steuerausweis den allgemeinen Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG. Entscheidend ist, dass ein Kleinunternehmer, der eine Leistung erbringt und in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausweist, diese nur dann schuldet, wenn der Empfänger kein Endverbraucher ist.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bleibt fünf Jahre bindend

Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) bleibt weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Die Frist beginnt mit dem ersten Jahr, für das der Verzicht erklärt wurde.

Hintergrund und gesetzliche Grundlage

Die Neuregelung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 und wurde durch das JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) eingeführt. Zusätzliche Änderungen betreffen §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG sowie die Einführung von § 34a UStDV.


BMF vom 18.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht