• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neues Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer ab 2025

19.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Neues Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer ab 2025

Zum 01.01.2025 ist eine grundlegende Reform der Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten: Der neu gefasste § 19 UStG und der neue § 19a UStG verändern die Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer erheblich.

Beitrag mit Bild

©Tobias Arhelger/fotolia.com

Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wurde durch die Neufassung des § 19 UStG grundlegend geändert. § 19 UStG ist systematisch nunmehr als Steuerbefreiung ausgestaltet. Kleinunternehmer ist demnach, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland zu nutzen.

Neues Meldeverfahren nach § 19a UStG

Der neu eingeführte § 19a UStG regelt ein besonderes Meldeverfahren, mit dem deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Dies erleichtert den grenzüberschreitenden Handel für kleine Unternehmen erheblich.

Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Steuerhaftung

Durch die Steuerbefreiung der Kleinunternehmer entfällt die bisherige Regelung zur Steuerhaftung bei unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Stattdessen unterliegt ein unrichtiger Steuerausweis den allgemeinen Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG. Entscheidend ist, dass ein Kleinunternehmer, der eine Leistung erbringt und in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausweist, diese nur dann schuldet, wenn der Empfänger kein Endverbraucher ist.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bleibt fünf Jahre bindend

Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) bleibt weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Die Frist beginnt mit dem ersten Jahr, für das der Verzicht erklärt wurde.

Hintergrund und gesetzliche Grundlage

Die Neuregelung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 und wurde durch das JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) eingeführt. Zusätzliche Änderungen betreffen §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG sowie die Einführung von § 34a UStDV.


BMF vom 18.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Carolin Stehr


11.02.2026

Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Mit Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22) hat der BFH zur Anwendung der investmentsteuerrechtlichen Teilfreistellung bei der Veräußerung sog. Alt-Anteile nach § 56 InvStG Stellung genommen.

weiterlesen
Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


11.02.2026

Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Hybride Angriffe sind kein theoretisches Zukunftsszenario mehr, sondern eine reale Bedrohung für Wirtschaft und Gesellschaft.

weiterlesen
Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


11.02.2026

FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Mit den FAQ zur Aktivrente reagiert das BMF auf zahlreiche offene Praxisfragen und greift dabei Anregungen des Deutscher Steuerberaterverband auf.

weiterlesen
FAQ zur Aktivrente veröffentlicht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)