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07.05.2025

Arbeitsrecht, Meldung

bAV: Keine Diskriminierung durch Ausschluss unbezahlter Erziehungszeiten

Erziehungszeit ohne Lohn zählt nicht bei der betrieblichen Altersversorgung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Tarifvertrag eine Besitzstandskomponente an die tatsächliche Dauer vergüteter Beschäftigung knüpfen darf. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt darin nicht zwingend.

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2025 (3 AZR 65/24) entschieden, dass ein Tarifvertrag bei der Ablösung eines Versorgungssystems für die betriebliche Altersversorgung Erziehungszeiten ohne Entgeltzahlungen von der Wartezeit ausnehmen darf – auch wenn dadurch hauptsächlich Frauen betroffen sind.

Hintergrund: Systemwechsel bei der Altersversorgung

Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde das bisherige Versorgungssystem durch neue tarifliche Regelungen ersetzt. Ein zentraler Bestandteil der neuen Regelung war eine Besitzstandskomponente, die voraussetzte, dass Beschäftigte bis zum 01.05.1997 eine fünfjährige Wartezeit erfüllt hatten. Dabei zählten nur Monate, für die Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet wurden – also Monate mit Arbeitsentgelt.

Streitfall: Anrechnung von Erziehungsurlaub

Die Klägerin hatte von Februar 1992 bis November 1996 Erziehungsurlaub genommen, in dem keine Umlagen gezahlt wurden. Sie verlangte, diese Monate auf die Wartezeit anzurechnen, da andernfalls eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliege. Frauen nähmen typischerweise häufiger Erziehungszeiten in Anspruch.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung sei gerechtfertigt. Die Wartezeit knüpfe sachlich an vergütungspflichtige Monate an – ein legitimes Kriterium im Rahmen umlagefinanzierter Versorgungssysteme. Auch im Fall eines Systemwechsels sei es zulässig, nur solche Zeiten zu berücksichtigen, für die Umlagen entrichtet wurden. Zudem seien die bereits erdienten Ansprüche der Klägerin durch den Überleitungsfaktor von 1,4 in das neue System einbezogen worden.

Das BAG sah keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH. Die unionsrechtlichen Grundsätze zur mittelbaren Diskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung seien hinreichend geklärt.


BAG vom 06.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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