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08.04.2026

Steuerboard

Die Spezialfondsfähigkeit von Anteilen an geschlossenen AIF – Ende gut, alles gut!

Vor rund neun Monaten erschien an dieser Stelle unter dem Titel "Die Spezialfondsfähigkeit von Anteilen an geschlossenen AIF – mögliche Änderungen durch den ESMA-Report vom 26. Juni 2025 und die geplanten Änderungen des § 26 InvStG" (vgl. Biagi, Steuerboard vom 22.07.2025, DB1477448) ein Beitrag über die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) angestoßene Überarbeitung der OGAW‑Eligible‑Assets‑Richtlinie (Richtlinie 2007/16/EG; „EAR“). Gegenstand des damaligen Beitrags war die Darstellung der wesentlichen Eckpunkte des neuen EAR-Entwurfs sowie der möglichen negativen Auswirkungen im Vorschlag der ESMA für die Erwerbbarkeit von Anteilen geschlossener alternativer Investmentfonds (AIF) durch Spezial-Investmentfonds i.S.d. § 26 InvStG. Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes am 10.02.2026 und den darin vorgenommenen Änderungen des Katalogs erwerbbarer Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds haben sich zahlreiche der seinerzeit adressierten Problemfelder inzwischen entschärft. Dieser Beitrag fasst die bisherigen Probleme bei der Spezialfondsfähigkeit geschlossener Fondsanteile zusammen und stellt die nunmehr geltende Rechtslage für Spezial‑Investmentfonds dar. Ergänzend wird auf die korrespondierenden Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingegangen, weil Spezial‑Investmentfonds aufsichtsrechtlich häufig zugleich als inländische offene Spezial‑AIF mit festen Anlagebedingungen zu qualifizieren sind und insoweit zusätzlich den Vorgaben zu den erwerbbaren Vermögensgegenständen nach § 284 KAGB unterliegen.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dr. Enzo Biagi
ist Senior Associate bei POELLATH in Berlin

Die bisherige Rechtslage

Der privilegierte steuerliche Status von Spezial-Investmentfonds unter dem InvStG erfordert die Einhaltung bestimmter Anlagevorschriften (sog. Produktregulierungen). Die Produktregulierung soll den Charakter des Spezial-Investmentfonds als steuertransparentes Investmentvehikel sicherstellen. Der sich daraus ergebende Katalog der erwerbbaren Vermögensgegenstände (§ 26 Nr. 4 InvStG) ist abschließend und prinzipiell restriktiv ausgestaltet. Gleichwohl umfasst er beispielsweise Wertpapiere (§ 26 Nr. 4 Buchst. a InvStG), Anteile an Investmentvermögen (§ 26 Nr. 4 Buchst. h und i InvStG) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 26 Nr. 4 Buchst. m InvStG).

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Spezial-Investmentfonds Anteile an geschlossenen AIF in der Rechtsform einer Personengesellschaft häufig nur als Wertpapier gem. § 26 Nr. 4 Buchst. a InvStG erwerben. Hintergrund war, dass Anteile an geschlossenen AIF-Personengesellschaften (insbesondere ausländische AIF-Personengesellschaften) regelmäßig nicht die Produktanforderungen nach § 26 Nr. 1–7 InvStG erfüllten und daher nach alter Rechtslage nicht als Anteil an einem Investmentvermögen i.S.d. § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG a.F. erwerbbar waren. Zur Einordnung als Wertpapier wiederum mussten für die in Rede stehenden Anteile an geschlossenen AIF-Personengesellschaften aufgrund des Verweises in § 26 Nr. 4 Buchst. a InvStG, die sonstigen Anforderungen aus § 193 bzw. § 198 KAGB erfüllt sein. In der praktischen Anwendung bedeutete dies vor allem, dass die Anteile an geschlossenen AIF‑Personengesellschaften hinreichend übertragbar und liquide sein mussten.

Die ESMA-Vorschläge zur Überarbeitung der EAR zielen darauf ab, den Erwerb von Anteilen an geschlossenen AIF durch OGAW als Wertpapier künftig deutlich zu beschränken. Konkret soll der Kreis erwerbbarer Vermögensgegenstände nach Art. 2 EAR verengt werden, um indirekte Anlagen eines OGAW in alternative Assets nur noch in engen Grenzen zuzulassen. So sehen die ESMA-Vorschläge einen Look-trough-Ansatz für zu erwerbende AIF vor. Im Ergebnis wären danach nur solche AIF für OGAW erwerbbar, die ihrerseits ausschließlich in erwerbbare Vermögensgegenstände gemäß der EAR investieren. Dies hätte insbesondere Auswirkungen auf den Erwerb von Anteilen an geschlossenen AIF‑Personengesellschaften mit Investitionsfokus in den Bereichen Private Equity, Private Debt, Infrastruktur und Immobilien. Denn Unternehmensbeteiligungen, Darlehensforderungen, Immobilien sowie vergleichbare illiquide Vermögensgegenstände, in die derartige Fonds typischerweise investieren, zählen nicht zu den erwerbbaren Vermögensgegenständen im Sinne der EAR. Zudem sollten mittels eines Kaskadenverbots auch Dachfonds-Strategien ausgeschlossen werden.

Die unbeabsichtigte Folge einer Umsetzung der ESMA-Vorschläge zur EAR: Die geänderten Produktanforderungen für OGAW aus der EAR verändern mittelbar die nationalen investmentsteuerlichen Vorschriften für erwerbbare Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds, da die EAR, das KAGB und das InvStG auf nationaler Ebene eng miteinander verknüpft sind. Dieses Problem hätte sich im Übrigen auch auf den Bereich der offenen Spezial‑AIF mit festen Anlagebedingungen erstreckt. Denn auch der in § 284 Abs. 2 KAGB geregelte Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände für diese Produkte nimmt mittelbar Bezug auf die Vorgaben der EAR und wäre von deren restriktiver Neuausrichtung entsprechend erfasst gewesen. Damit wären die ESMA‑Vorschläge weit über den OGAW‑Bereich hinaus mit erheblichen Folgewirkungen für die steuer- und aufsichtsrechtliche Strukturierung von Spezialfonds verbunden gewesen.

Der aufmerksame deutsche Gesetzgeber

Während der ESMA-Prüfbericht und die Vorschläge zur Überarbeitung der EAR seit Juni 2025 inhaltlich kaum weiterentwickelt wurden, reagierte der deutsche Gesetzgeber mit mehreren erfreulichen Klarstellungen.

Mit Inkrafttreten des Standortfördergesetzes am 10.02.2026 wurden weitreichende Änderungen des KAGB und des InvStG beschlossen. Im Zuge der Änderungen wurde auch der Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände für einen Spezial-Investmentfonds nach § 26 Nr. 4 InvStG angepasst und erweitert. Statt „Investmentanteilen an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 [§ 26 InvStG] erfüllen“ (vgl. § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG a.F.) erfasst die Norm nun (alle) „Investmentanteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB, die keine Investmentfonds sind“ (vgl. § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG).

Der Wortlaut der Vorschrift zu den erwerbbaren Vermögensgegenständen im Hinblick auf Anteile an Investmentvermögen wird hierdurch deutlich erweitert. Nach der Gesetzesbegründung ist es das ausdrückliche gesetzgeberische Ziel, dass Spezial-Investmentfonds künftig Investmentanteile an sämtlichen Arten von in- und ausländischen Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB erwerben können. Durch die Erweiterung der Formulierung auf Investmentanteile an in- und ausländischen Investmentfonds im Sinne des InvStG einerseits sowie auf Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB, die keine Investmentfonds sind, andererseits kommt es künftig nicht mehr auf die zusätzliche Qualifikation des Investmentfonds als Spezial‑Investmentfondsanteil nach § 26 Nr. 1–7 InvStG an.

Erwerbbare Vermögensgegenstände nach § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG sind nunmehr auch Anteile an in- und ausländischen AIF-Personengesellschaften, auf die das InvStG selbst keine Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Damit entfällt die oft sehr aufwendige Einordnung entsprechender Anteile an AIF-Personengesellschaften als Wertpapier i.S.d. § 193 bzw. § 198 KAGB. Zugleich kommt es für die Erwerbbarkeit dieser Anteile nicht mehr auf etwaige Änderungen oder Einschränkungen der EAR an. Die Finanzverwaltung hat bislang keine Aussagen zur steuerrechtlichen Praxis im Hinblick auf die Erweiterung des Katalogs erwerbbarer Vermögensgegenstände getroffen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts sowie der klar dokumentierten gesetzgeberischen Zielsetzung besteht jedoch kein erkennbarer Bedarf für weitergehende Konkretisierungen durch die Finanzverwaltung.

Um zu vermeiden, dass die investmentsteuerlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen künftig auseinanderlaufen, wurde im Zuge des Standortfördergesetzes auch der Katalog der erwerbbaren Vermögensgegenstände in § 284 Abs. 2 KAGB für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen konkretisiert. Der Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen erfasst nunmehr ebenfalls (alle) „Aktien und Anteile an Investmentvermögen“ (vgl. § 284 Abs.  2 Nr. 2 Buchst. g KAGB). Zwischen KAGB und InvStG herrscht insoweit ein Gleichlauf.

Resümee

Mit den Anpassungen im InvStG und im KAGB nimmt der Gesetzgeber praxisrelevante Klarstellungen für den Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände von Spezial‑Investmentfonds sowie offenen Spezial‑AIF mit festen Anlagebedingungen vor. Er entkoppelt die Regelungen für erwerbbare Vermögensgegenstände aus der EAR für OGAW im Bereich der Anteile an Investmentvermögen von den für Spezial-Investmentfonds geltenden Vorschriften. Dieser Ansatz ist begrüßenswert, da OGAW und AIF regelmäßig unterschiedlichen Produktkategorien zuzuordnen sind und sich an jeweils andere Anlegerkreise richten. Die Neuregelung trägt damit der Investitionspraxis vieler Spezial‑Investmentfonds Rechnung. Sofern bestehende Anlagebedingungen an die neue Rechtslage angepasst werden, wird die Rechtssicherheit beim Erwerb von Anteilen an AIF‑Personengesellschaften erheblich verbessert.

Damit lässt sich für diesen Bereich festhalten: Ende gut, alles gut! – oder für den Bereich von Anteilen an AIF-Personengesellschaften durch Spezial-Investmentfonds zugespitzt formuliert – Ende gut, vieles leichter erwerbbar!

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