Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen, sofern sie Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, ihre Praxis mindestens alle sechs Jahre durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen.
Meldung
23.01.2017
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23.01.2017
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen, sofern sie Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, ihre Praxis mindestens alle sechs Jahre durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen.
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23.01.2017
Für viele Referendare ist ein Nebenjob unverzichtbar, da die Unterhaltsbeihilfe nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben mager ist.
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20.01.2017
Die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise stehen gleichrangig nebeneinander.
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20.01.2017
Eine risikoreiche Bilanzierung erhöht das Risiko einer DPR-Prüfung.
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20.01.2017
BGH: Keine Auswirkung vertraglicher Abtretungsverbote auf die Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzungen.
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20.01.2017
Nicht familienfreundlich: Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist gegenwärtig nur in Vollzeit vorgesehen.
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19.01.2017
Wegen versäumter Arbeitszeit gibt es oft Streit zwischen Betriebsratsmitgliedern und ihren Arbeitgebern.
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19.01.2017
Die Berechnung des Anteils am Kapital einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Inc. für Zwecke des § 17 EStG kann nicht nach den tatsächlich im Streubesitz befindlichen Anteilen erfolgen.
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