Der Bestätigungsvermerk ist das Gesamturteil eines Abschlussprüfers nach der Prüfung eines Jahresabschlusses. Für Stiftungen gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten.
Meldung
21.02.2019
Meldung
21.02.2019
Der Bestätigungsvermerk ist das Gesamturteil eines Abschlussprüfers nach der Prüfung eines Jahresabschlusses. Für Stiftungen gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten.
Meldung
20.02.2019
Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben, nach welcher Methode der Sachverständige vorgehen muss. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtlichen Markt zu blicken.
Meldung
20.02.2019
Grundsatzurteil: Nicht beantragte Urlaubstage können nicht automatisch verfallen. Arbeitgeber werden damit künftig stärker in die Pflicht genommen.
Meldung
19.02.2019
Am vergangenen Freitag wurde im Bundesrat über Flexibilisierung der Arbeitszeiten beraten. Eingebracht wurde der Antrag von der nordrhein-westfälischen Landesregierung.
Interview
19.02.2019
„Arbeitgeber, die in der Vergangenheit im Vertrauen auf die Drei-Jahre-Rechtsprechung befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen haben, haben schlechte Karten.“
Meldung
19.02.2019
Die siebzehnte Auflage des Deloitte-Leitfadens zu den IFRS zur Verfügung – ‚IFRS in your pocket 2019‘ soll ein Auffrischungskurs für alle Beteiligten sein.
Meldung
19.02.2019
Maßnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen, sind als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen.
Meldung
18.02.2019
Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen, entschied das FG Münster.
Page [tcb_pagination_current_page] of [tcb_pagination_total_pages]

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen