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Die aktuelle Ausgabe von Der Betrieb - DB vom 14.04.2025, Heft 16

Steuerrecht: Aufsatz - DB1472781

EU-Kapitalansammlungs-RL 2008/7/EG und Grunderwerbsteuer

– Anmerkung zum BFH-Urteil vom 25.09.2024 – II R 36/21 (DB 2025 S. 777) und zum EuGH-Vorabentscheidungsersuchen vom 06.12.2024 – C-837/24, Nova Iberomoldes –

RA/FAStR/StB Dr. Stefan Behrens / Christian Sparr

Im Urteil vom 25.09.2024 – II R 36/21 vertritt der BFH unter Hinweis auf sein zur Vorgänger-RL 69/335/EWG ergangenes Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06 (DB 2008 S. 617) die Ansicht, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. EU 2008, Nr. L 46 S. 11) verstoße. Der BFH hielt nicht einmal eine Vorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH für geboten. Denn es bestehe kein Zweifel daran, dass die sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ergebende Steuerpflicht auf Grundlage der EuGH-Rspr. mit der RL 2008/7/EG vereinbar sei. Im Folgenden wird dargelegt, dass in Fällen, in denen § 1 Abs. 3 GrEStG oder einer der anderen Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG durch einen Rechtsvorgang verwirklicht wird, der von Art. 3 oder von Art. 4 der RL 2008/7/EG erfasst ist, oder in denen dies in Betracht kommt, eine solche Vorlage nach Ansicht der Verf. geboten ist. Betreffend eine u.E. vergleichbare portugiesische Regelung ist ein Vorabentscheidungsersuchen seit dem 06.12.2024 – C-837/24, Nova Iberomoldes (ABl. EU C/2025/1742) anhängig.


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