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(Virtuelle) Hauptversammlungen in der Corona-Krise

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Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (C19-AuswBekG) ermöglicht im Jahr 2020 virtuelle Hauptversammlungen (HV). Zudem kann die HV in 2020 während des gesamten Geschäftsjahrs – also nicht nur in den ersten acht Monaten – durchgeführt werden.

Insbesondere Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften (SE) haben nun die Wahl: zum einen können sie sich für eine virtuelle HV entscheiden. Die Beiträge von Götze/Roßkopf und Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/Bonin im Dossier analysieren die dazu neu geschaffenen Vorschriften des C19-AuswBekG, klären Zweifelsfragen und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Ein Praxisleitfaden hilft bei der konkreten Durchführungen einer virtuellen HV.

Hauptversammlung im HomeofficeRA Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge) / Dr. Volker Ullrich

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft in Zeiten der Corona-KriseProf. Dr. Ulrich Noack, Düsseldorf / Prof. Dr. Dirk Zetzsche, Luxemburg

Die Hauptversammlung nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtRA/Notar Dr. Cornelius Götze, LL.M., Frankfurt/M. / RAin Dr. Gabriele Roßkopf, LL.M., Stuttgart

Praxisleitfaden zur virtuellen Hauptversammlung (COVID-19-Pandemie-AuswBekG)RA Dr. Thomas Bücker / RAin Dr. Sabrina Kulenkamp / RA Dr. habil. Simon Schwarz, LL.M., / RA Prof. Dr. Christoph H. Seibt, LL.M. / RA Dr. Gregor von Bonin, LL.M., Frankfurt/M./Hamburg/Düsseldorf


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