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Neue Regeln zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft – Neujustierung der Konzernbesteuerung – Umsatzsteuerfallen Cash-Pooling und Organschaft – Vorsteuerabzug für Holdings bei Kapitalbeschaffung
Die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung führt zu einer Neujustierung der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung. Die Änderungen haben erhebliche Praxisauswirkungen, denn Berater und Unternehmen aller Größenklassen sind gezwungen, ihre bisher gewählten Strukturen zu überprüfen. Die Rechtsfolgen treten kraft Gesetz ein – zum Vorteil oder zum Nachteil der betroffenen Unternehmen. Das aktuelle Dossier von DER BETRIEB „Neue Regeln zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft“ vermittelt Ihnen die wichtigsten Informationen, um Fehlgestaltungen und Umsatzsteuerfallen zu vermeiden. Durch die umfassenden Erläuterungen der aktuellen Entscheidungen des EuGH und der beiden Umsatzsteuersenate des BFH erkennen Sie neue Chancen für eine steueroptimale Gestaltung.
Aus dem Inhalt:
- Neujustierung der Konzernbesteuerung im USt-Recht
- USt-Fallen Cash Pooling und Organschaft
- Vorsteuerabzug für Holdings bei Kapitalbeschaffung
- Ausgewählte aktuelle Rechtsprechung
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Entscheidungen
Vorsteuerabzug einer Führungsholding und PersGes. als taugliche Organgesellschaften
EuGH, Urteil vom 16.07.2015 – verb. Rs. C-108/14, Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG, und Rs. C-109/14, Marenave Schiffahrts AG
Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft
BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 25/13
Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen
BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 15/14
Keine Organschaft mit Nichtunternehmer
BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 67/14
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding–Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG – Begriff des Hilfsumsatzes i.S.d. § 43 UStDV
BFH, Urteil vom 19.01.2016 – XI R 38/12
Zum Vorsteuerabzug bei Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb
BFH, Urteil vom 06.04.2016 – V R 6/14
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
BFH, Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11