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Fremdpersonal: AÜG-Reform 2017 – Leitfaden zum rechtssicheren Umgang mit den Neuregelungen

Inhaltsverzeichnis


Seit April 2017 gelten die neuen Vorschriften beim Fremdpersonaleinsatz, die den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen sollen. Der Gesetzgeber hat umfangreiche und teilweise auch gravierende Änderungen vorgenommen, die Unternehmen in der Praxis vor große Herausforderungen stellen.

Die wichtigsten Änderungen der AÜG-Reform:

  • Gesetzlich festgelegte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
  • Anspruch des Leiharbeitnehmers auf „Equal Pay“ nach neun Monaten und damit einhergehende Auskunftsrechte
  • Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht im Rahmen des Einsatzes
  • Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten und in der Unternehmensmitbestimmung
  • Ausdrückliches Verbot, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen

Das aktuelle PDF-Dossier „Fremdpersonal: AÜG-Reform 2017“ von DER BETRIEB gibt einen umfangreichen Überblick zu den Kernpunkten der Gesetzesreform mit vielen praktischen Umsetzungstipps und Argumentationshilfen. Hier erfahren Sie anhand von zahlreichen Fallbeispielen, Übersichten und Handlungsempfehlungen alles, was Sie im Tagesgeschäft zum Umgang mit den neuen Pflichten benötigen.

Fremdpersonaleinsatz wird immer bedeutender, aktuell arbeiten rund eine Million Zeitarbeiter in Deutschland – Tendenz steigend; sichern Sie sich daher jetzt das umfassende PDF-Dossier von DER BETRIEB. Gewinnen Sie Rechtssicherheit bei Anwendung und Auslegung des neuen AÜG und schützen Sie sich vor möglichen Sanktionen.



Überblick zum Einsatz von Leiharbeitnehmern nach der AÜG-Reform
RA Mattis Aszmons / RAin Eva Homborg / Moritz Gerum, alle Hamburg

Die neuen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer sowie weiterer Kriterien, die bei der Gestaltung von Verträgen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern zu beachten sind, stellen ver- und entleihende Unternehmen vor neue Herausforderungen.


Mitbestimmungsrechtliche Bewertung von Arbeitnehmern in Gemeinschaftsbetrieben
RA/FAArbR Peter Abend, Köln


Bisher zählt ein Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung grundsätzlich nur mit, wenn er im Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist und in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht (sog. Zwei-Komponenten-Theorie). Ab April 2017 zählen Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten unter bestimmten Voraussetzungen mit.


Umgang mit der Überlassungshöchstdauer nach der AÜG-Reform
RA/FAArbR Dr. Daniel Hund, LL.M. (NYU) / RAin Elisabeth Weiss, beide München

Insb. die Einführung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten wird Unternehmen, die auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen, vor organisatorische Herausforderungen stellen. Denn bei vielen besteht weiterhin der Bedarf nach Einsatzzeiten von Leiharbeitnehmern, die über die Überlassungshöchstdauer hinausgehen. Es werden die denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten untersucht, um diesem Bedarf Rechnung zu tragen.


Die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht nach der AÜG-Reform 2017 in der Praxis
RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, Köln

Das AÜG wurde in einer für die Praxis erheblichen Art und Weise angepasst. Zum Ausschluss der sog. Fallschirmlösung wurden eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht in das AÜG eingefügt. Die Anforderungen an deren Einhaltung sowie die Rechtsfolgen an einen Verstoß werden unter Darstellung der zahlreichen offenen Rechtsfragen dargestellt.


Formelle Anforderungen des neuen AÜG
RA Dr. Johannes Traut / RA Dr. Stephan Pötters, LL.M. (Cambridge), beide Köln


Der Beitrag untersucht, welche formellen Anforderungen an die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG n.F. beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu stellen sind. Dabei wird insb. erörtert, ob die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 12 Abs. 1 AÜG zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist und welche Sanktionen bei einem Verstoß greifen.


Fremdpersonaleinsatz in Unternehmen: Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag in Deutschland und Österreich
Dr. Julia Schitter, Wien / Margrit Nölke, Berlin


Am 01.04.2017 ist die Novellierung der Zeitarbeit sowie ein neuer § 611a BGB in Deutschland in Kraft getreten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden viele Fragen rund um die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkoder Dienstvertrag diskutiert. Dieser Beitrag soll durch einen rechtsvergleichenden Blick aufzeigen, warum der Gesetzgeber zu Recht auf einen Katalog von Abgrenzungskriterien verzichtet hat.


Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten für die unternehmerische Mitbestimmung nach dem AÜG-Änderungsgesetz
RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. / RA Mauritz Rogier, beide Düsseldorf


Durch das neue AÜG wird u.a. erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers bei den Schwellenwerten für die unternehmerische Mitbestimmung zu berücksichtigen sind. Diese Gesetzesänderung kann insb. dazu führen, dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens erstmals zu einem Teil mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist oder vergrößert werden muss. Der
Aufsatz analysiert die Auswirkungen für die Unternehmenspraxis.


Zu den Auswirkungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer sowie den Ausweis in der GuV beim Entleiher
WP/StB Dr. Norbert Roß, Frankfurt/M.

Seit einigen Jahren wird darüber debattiert, ob Leiharbeitnehmer für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung wie „eigene“ Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Hierbei wird meist auf jüngere Entwicklungen im Arbeitsrecht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat jüngst das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert. Diese Änderungen bieten Anlass, dieser Problematik erneut besondere Aufmerksamkeit zu widmen.


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