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Seit April 2017 gelten die neuen Vorschriften beim Fremdpersonaleinsatz, die den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen sollen. Der Gesetzgeber hat umfangreiche und teilweise auch gravierende Änderungen vorgenommen, die Unternehmen in der Praxis vor große Herausforderungen stellen.
Die wichtigsten Änderungen der AÜG-Reform:
- Gesetzlich festgelegte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
- Anspruch des Leiharbeitnehmers auf „Equal Pay“ nach neun Monaten und damit einhergehende Auskunftsrechte
- Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht im Rahmen des Einsatzes
- Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten und in der Unternehmensmitbestimmung
- Ausdrückliches Verbot, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen
Das aktuelle PDF-Dossier „Fremdpersonal: AÜG-Reform 2017“ von DER BETRIEB gibt einen umfangreichen Überblick zu den Kernpunkten der Gesetzesreform mit vielen praktischen Umsetzungstipps und Argumentationshilfen. Hier erfahren Sie anhand von zahlreichen Fallbeispielen, Übersichten und Handlungsempfehlungen alles, was Sie im Tagesgeschäft zum Umgang mit den neuen Pflichten benötigen.
Fremdpersonaleinsatz wird immer bedeutender, aktuell arbeiten rund eine Million Zeitarbeiter in Deutschland – Tendenz steigend; sichern Sie sich daher jetzt das umfassende PDF-Dossier von DER BETRIEB. Gewinnen Sie Rechtssicherheit bei Anwendung und Auslegung des neuen AÜG und schützen Sie sich vor möglichen Sanktionen.
Bisher zählt ein Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung grundsätzlich nur mit, wenn er im Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist und in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht (sog. Zwei-Komponenten-Theorie). Ab April 2017 zählen Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten unter bestimmten Voraussetzungen mit.
Der Beitrag untersucht, welche formellen Anforderungen an die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG n.F. beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu stellen sind. Dabei wird insb. erörtert, ob die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 12 Abs. 1 AÜG zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist und welche Sanktionen bei einem Verstoß greifen.
Am 01.04.2017 ist die Novellierung der Zeitarbeit sowie ein neuer § 611a BGB in Deutschland in Kraft getreten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden viele Fragen rund um die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkoder Dienstvertrag diskutiert. Dieser Beitrag soll durch einen rechtsvergleichenden Blick aufzeigen, warum der Gesetzgeber zu Recht auf einen Katalog von Abgrenzungskriterien verzichtet hat.
Durch das neue AÜG wird u.a. erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers bei den Schwellenwerten für die unternehmerische Mitbestimmung zu berücksichtigen sind. Diese Gesetzesänderung kann insb. dazu führen, dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens erstmals zu einem Teil mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist oder vergrößert werden muss. Der
Aufsatz analysiert die Auswirkungen für die Unternehmenspraxis.