Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der steuerlichen Behandlung gezahlter Zwischengewinne in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds beschäftigt.
Der Kläger hatte im Dezember 2008 Anteile an einem luxemburgischen Investmentfonds erworben. Den im Anteilskaufpreis enthaltenen Zwischengewinn des Fonds i.H.v. rund 46 Millionen Euro machte er als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend. Der bei Rückgabe der Fondsanteile im Jahr 2009 vereinnahmte Zwischengewinn blieb infolge eines hohen negativen Progressionsvorbehalts ohne steuerliche Auswirkung.
Zwischengewinne führen zu Streit mit dem Finanzamt
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass gezahlte Zwischengewinne steuersystematisch nicht als negative Kapitaleinnahmen zu qualifizieren seien, sondern im Jahr des Anteilserwerbs allenfalls im Wege einer Billigkeitsmaßnahme steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
FG gibt Kläger Recht
Das Finanzgericht Düsseldorf ist im Rahmen eines Zwischenurteils vom 17.08.2017 (14 K 3722/13 E) der Auffassung des Klägers gefolgt. Auch die Besonderheiten des Streitfalls – der Zwischengewinn wurde auf Ebene des Investmentvermögens unter Anwendung des sog. Ertragsausgleichsverfahrens ermittelt, während dieses Verfahren bei der Ermittlung der den Anteilseignern am Geschäftsjahresende als zugeflossen geltenden Erträge zunächst nicht durchgeführt worden war – führten nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Fall kann nicht abschließend entschieden werden
Allerdings sah sich das Finanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine das Klageverfahren insgesamt abschließende Entscheidung zu treffen. Zunächst sei durch das Finanzamt in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob im Streitfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt. In diesem Fall würden sich die gezahlten Zwischengewinne nicht im Jahr 2008 über den individuellen Steuersatz des Klägers steuermindernd auswirken, sondern wären lediglich mit den im Folgejahr vereinnahmten Zwischengewinnen zu verrechnen.
Das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 07.12.2017 / Viola C. Didier)