12.08.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Zweites Führungspositionengesetz in Kraft

Das zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) ist seit 12.08.2021 in Kraft. Damit gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst.

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Auf Vorstandsebene sind Frauen noch immer stark unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in den Vorständen aller vom FüPoG I erfassten Unternehmen ohne feste Quote für den Aufsichtsrat betrug nur 8,6 %. In den 106 „Quoten-Unternehmen“ liegt der Frauenanteil in den Vorständen bei immerhin 14,1 % und hat sich damit seit 2015 fast verdreifacht.

Trotz der Erfolge des FüPoG I bestand weiterer Handlungsbedarf

Dass Freiwilligkeit nicht zu den gewünschten Effekten führt, gilt auch für die Zielgrößen, die sich Unternehmen setzen. Fast 80 % der Unternehmen geben bislang für ihre Vorstände die Zielgröße null oder gar keine Zielgröße an.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht bezeichnet das neue Führungspositionengesetz nun als Meilenstein für die Frauen in Deutschland. Für die Privatwirtschaft gelten künftig ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände und verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten. Dies verbessert die Wirksamkeit des Gesetzes in der Privatwirtschaft. Der Anteil von Frauen an Führungspositionen steigt somit weiter an.

Zweites Führungspositionengesetz – die Eckpunkte

  • Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
  • Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei Bestellungen, die ab dem 01.08.2022 erfolgen. Wann in den jeweiligen Unternehmen die Besetzung eines Vorstandspostens ansteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
  • Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und für den Aufsichtsrat künftig begründet werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.
  • Zugleich wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld.
  • Das Gesetz schafft zudem die Möglichkeit für Geschäftsleitungsmitglieder, in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine „Auszeit“ zu nehmen. Den Geschäftsleitungsmitgliedern wird ein Recht auf Widerruf der Bestellung für bestimmte Zeiträume eingeräumt; nach der „Auszeit“ besteht ein Anspruch auf erneute Bestellung als Geschäftsleitungsmitglied. In den Fällen des Mutterschutzes muss der Aufsichtsrat die „Auszeit“ gewähren, ohne dass es einer Abwägung bedarf oder dem Verlangen ein wichtiger Grund entgegengehalten werden kann. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Spitzenjob und Familie und verhindert, dass Karrieren darunter leiden, wenn Frauen in Mutterschutz oder Männer in Elternzeit gehen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.

BMJV vom 11.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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