• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • „Zweites Entlastungspaket“ im Kabinett beschlossen

28.04.2022

Meldung, Steuerrecht

„Zweites Entlastungspaket“ im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung entlastet die Bürgerinnen und Bürger. Das Kabinett brachte u. a. eine Energiepreispauschale, einen Einmalbonus zum Kindergeld und eine temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch das „Zweite Entlastungspaket“ auf den Weg.

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben erhebliche Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Die Koalitionsfraktionen haben sich daher auf ein umfassendes Maßnahmenpaket geeinigt, um Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. So wird die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zugutekommen. Der Kinderbonus 2022 in Höhe von 100 Euro soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Beide Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden.

Entlastungspaket bringt auch Änderung des Energiesteuerrechts

Zudem hat das Bundeskabinett am 27.04.2022 auch die vom Bundesfinanzminister vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet. Die Maßnahmen im Einzelnen:

Energiepreispauschale (EPP)

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

Befristete Absenkung der Energiesteuer

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind die Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Unternehmen verschiedener Branchen durch die hohen Kraftstoffpreise besonders belastet. Um diese Belastungen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) abgesenkt werden.

Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 Euro/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 Euro/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe die Endverbraucher tragen. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.


BMF vom 27.04.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


23.09.2026

Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Ab 2028 sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz elektronische Kassensysteme einsetzen und digitale Belege bereitstellen.

weiterlesen
Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Meldung

© Andrey Popov / fotolia.com


23.09.2026

EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Neue Prüfpflichten für Nachhaltigkeitsversprechen durch die EmpCo schaffen ein weiteres interessantes Betätigungsfeld für Wirtschaftsprüfer.

weiterlesen
EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Steuerboard

Raphael Baumgartner


22.09.2026

Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Seit dem 01.01.2023 kann eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können.

weiterlesen
Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht