• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

07.10.2016

Meldung, Steuerrecht

Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

Beitrag mit Bild

Die EU-Kommission hatte § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 insbesondere aufgrund der starren 10%-Grenze als unverhältnismäßig beanstandet. Als Reaktion darauf änderte der Gesetzgeber die Formulierung im Rahmen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011.

Das Finanzgericht Köln hat Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Es hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, war an einer inländischen GmbH als Muttergesellschaft mit 26,5 % beteiligt. Sie beantragte beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die ihre inländische Tochter-GmbH auf Dividendenausschüttungen einbehalten hatte. Alleingesellschafter der Klägerin war eine in Deutschland lebende Privatperson. Die Klägerin verfügte über Büroräume und Personal. Als reine Holdinggesellschaft übte sie jedoch keine eigene Wirtschaftstätigkeit i. S. d. § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG 2007 aus. Deshalb versagte das BZSt die begehrte Kapitalertragsteuererstattung.

Vereinbarkeit mit Niederlassungsfreiheit und Mutter-Tochter-Richtlinie?

Das Finanzgericht Köln hält die ablehnende Entscheidung des BZSt zwar nach deutschem Recht für zutreffend. Es hat aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher hat er im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit Beschluss 2 K 2995/12 vom 08.07.2016 beim EuGH nachgefragt, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist, soweit dadurch einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner seinen Wohnsitz im Inland hat, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen unter Voraussetzungen verweigert wird, die für gebietsansässige Muttergesellschaften nicht gelten. Die Vorlage betrifft § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007). Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde die Regelung etwas entschärft.

(FG Köln, PM vom 04.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kamasigns/fotolia.com


17.09.2025

BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Die BaFin muss laut VG Frankfurt/M. die von 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben zurückzahlen, da der Verwendungszweck entfallen ist.

weiterlesen
BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Meldung

imilian/123rf.com


17.09.2025

Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Der DStV moniert im Hinweisgeberschutzgesetz die Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis. Problem ist eine abweichende Übersetzung von „legal professional privilege“.

weiterlesen
Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


16.09.2025

Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Dachflächenvermietung für Photovoltaik führt nicht zur Betriebsaufspaltung, wenn die Stromerzeugung im Gesamtunternehmen nur eine untergeordnete Rolle spielt.

weiterlesen
Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank