Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Kläger hatte sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln gewandt, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.
Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen irrelevant
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wie bereits das Arbeitsgericht für unbegründet gehalten (Urteil vom 09.08.2018 – 5 Sa 599/18). Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden.
Keine Regelungslücke ersichtlich
Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG komme nicht in Betracht. Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehle jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte; weiterhin liege insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE berücksichtigt werden.
(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 15.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)