• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zuteilung von PayPal-Aktien nicht einkommensteuerpflichtig

29.03.2021

Meldung, Steuerrecht

Zuteilung von PayPal-Aktien nicht einkommensteuerpflichtig

Beitrag mit Bild

©8vfanrf /123rf.com

eBay-Aktionäre müssen für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuern zahlen. Dies hat das Finanzgericht Köln klargestellt. Durch die Unternehmensausgliederung des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2015 eBay-Aktien erhalten. Grund dafür war die  Unternehmensausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal. Die Aktionäre erhielten für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers im Jahr 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben.

Zuteilung der PayPal-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Köln gab der Klage mit seinem am 25.03.2021 veröffentlichten Urteil vom 11.03.2020 (9 K 596/18) statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung aus 2015 insoweit auf. Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines so genannten Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Das Finanzgericht Köln folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Die Finanzverwaltung hat inzwischen Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH in München unter dem Aktenzeichen VIII R 15/20 geführt.

(FG Köln, PM vom 25.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank