• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

11.04.2024

Meldung, Steuerrecht

Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

In einem Streitfall, der jetzt vor dem BFH endete, ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d.h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.

Wer ist zuständig?

Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den „Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG“ beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.

Außenprüfung ist eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme

Dem ist der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (I R 21/21) entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.


BFH vom 11.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


10.09.2024

Kartellrecht: Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens des Kartellrechts veröffentlicht.

weiterlesen
Kartellrecht: Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Meldung

© Holger Luck/fotolia.com


10.09.2024

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Schwarzarbeit hat eine negative gesamtgesellschaftliche Auswirkung. Das neue Gesetzesvorhaben will die Schwarzarbeitsbekämpfung modernisieren.

weiterlesen
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Meldung

©p365.de/fotolia.com


09.09.2024

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung und akzeptiert nun inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind.

weiterlesen
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank