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29.01.2026

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Zusammenfassung und Bewertung des SPD-Vorschlags für die Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland seit Jahren Gegenstand politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Besonders aktuell ist die Debatte, da das Bundesverfassungsgericht derzeit zentrale Regelungen der Erbschaftsteuer, insbesondere die weitreichenden Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, prüft (1 BvR 804/22, 1 BvR 1761/24, 1 BvR 1535/25, 1 BvF 1/23). Angesichts der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und (u.U. der anstehenden fünf Landtagswahlen 2026) präsentiert die SPD, vertreten durch die Mitglieder des Deutschen Bundestags Tim Klüssendorf (Generalsekretär der SPD), Dr. Wiebke Esdar, Frauke Heiligenstadt und Parsa Marvi, unter dem Titel „FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer“ einen umfassenden Reformvorschlag. („SPD-Papier“).

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA/StB Dr. Martin Liebernickel
ist Partner bei SKW Schwarz in Frankfurt/M.

RA/FAStR Dr. Alexander Tegge, EMBA,
ist Counsel bei SKW Schwarz in München

Kritik am Status quo: Ungerecht und komplex

Das SPD-Papier kritisiert das bestehende ErbStG als ungerecht und ineffizient. Es versage dabei, Lebenschancen stärker von eigener Leistung als von Herkunft abhängig zu machen. Das bestehende ErbStG sei zudem hochkomplex mit zahlreichen Ausnahmeregelungen und Sonderprivilegien, die dazu führen, dass große Erwerbe oft geringer belastet werden als kleinere. Besonders bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ermöglichen großzügige Verschonungsregelungen, dass selbst große Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig steuerfrei übertragen werden können. Zudem würden unterschiedliche Steuerklassen und Freibeträge stark an formale Verwandtschaftsgrade anknüpfen. Persönliche Freibeträge können derzeit alle zehn Jahre neu genutzt werden. Damit würden über Jahre verteilte Schenkungen gegenüber einmaligen Erbschaften begünstigt werden.

Reformvorschlag: Der Lebensfreibetrag

Im Zentrum des SPD-Papiers steht die Einführung eines sogenannten Lebensfreibetrags für Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 1 Mio. € pro Erwerber. Dieser Freibetrag soll unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gelten.

Der Lebensfreibetrag setzt sich aus 900.000 € für Erbschaften und Schenkungen innerhalb der Familie und 100.000 € für Erbschaften und Schenkungen von anderen Personen zusammen. Zudem soll das selbstbewohnte Familienheim der Eltern weiterhin steuerfrei vererbt werden können. Erst darüber hinaus soll Erbschaftsteuer anfallen. Auf dieses zu versteuernde Vermögen soll nur noch ein progressiver Steuertarif anzuwenden sein.

Reformvorschlag: Unternehmensfreibetrag

Das SPD-Papier hat ferner die erbschaftsteuerliche Behandlung von „kleinen und vielen mittleren Unternehmen“ zum Gegenstand. Hier sieht der Vorschlag einen Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. € vor. Dadurch sollen Familienbetriebe geschützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Soweit der Wert des Unternehmens 5 Mio. € übersteigt, soll der progressive Steuertarif anzuwenden sein.

Für „Unternehmen, die den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen,“ soll eine Stundung der Erbschaftsteuer von bis zu 20 Jahren möglich sein.

Kritische Bewertung

1. Der von der SPD im Januar 2026 vorgelegte Reformvorschlag ist zweifellos als Reaktion auf die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen. Die Initiatoren des SPD-Papiers antizipieren die Verfassungswidrigkeit der aktuellen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und versuchen, mit einem eigenen Konzept die steuerpolitische Debatte proaktiv zu gestalten. Dieser Schritt erscheint als politisch motivierte Positionierung – auch im Hinblick auf die fünf Landtagswahlen im Jahr 2026.

2. Die SPD möchte von den formalen Verwandtschaftsgraden der Freibeträge abweichen und plädiert für einen Lebensfreibetrag in Höhe von 1 Mio. € pro Erwerber. Dieser Lebensfreibetrag erlaubt Erwerbe in Höhe von 900.000 € aus der Familie. Das SPD-Papier enthält jedoch keine Definition der Familie. Im SPD-Papier heißt es, dass „es keine Rolle mehr spielen [soll], wie eng der Verwandtschaftsgrad mit der Erblasserin bzw. dem Erblasser ist“. Ferner werden Begriff wie „Kernfamilie“ und „erweiterte[r] Familienkreis“ genannt. Wie die SPD die Familie ohne Berücksichtigung von Verwandtschaftsgraden definieren möchte, bleibt offen.

3. Der im SPD-Papier vorgeschlagene Lebensfreibetrag von 1 Mio. € pro Erwerber stellt im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine Verschlechterung dar. Nach geltendem Recht können die persönlichen Freibeträge – beispielsweise 400.000 € pro Kind und 500.000 € für Ehegatten (§§ 14, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG) – alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass beide Elternteile innerhalb eines Zeitraums von beispielsweise zwanzig Jahren insgesamt viermal 400.000 €, also 1,6 Mio. €, steuerfrei an jedes Kind übertragen können. Das SPD-Papier kritisiert an der bestehenden Rechtslage, dass die wiederholte Ausnutzung der Freibeträge durch Schenkungen als „[legale] Steuergestaltungsmodelle“ gegenüber einmaligen Erbschaften bessergestellt werde. Wenn man in diesem Punkt eine Angleichung wollen würde, müsste der Lebensfreibetrag so hoch angesetzt werden, wie es die aktuelle Rechtslage maximal erlauben würde. Unter der Annahme, dass beide Eltern das 50. Lebensjahr ihres Kindes erleben, müsste der Lebensfreibetrag bei 4 Mio. € pro Kind liegen. Ein vergleichbares Modell eines hohen Lebensfreibetrags findet sich in den Vereinigten Staaten. Dort gilt seit Beginn dieses Jahres ein Lebensfreibetrag von 15 Mio. $.

4. Das Ziel des von der SPD vorgeschlagenen Lebensfreibetrags besteht unter anderem darin, nicht selbstgenutzte Grundstücke („Omas Wohnhaus“ [sic]) „in den allermeisten Fällen komplett steuerfrei [zu] stellen“. Besonders im Süden der Bundesrepublik, etwa in München und der umliegenden Region, wird der Lebensfreibetrag von 1 Mio. € angesichts der dortigen Immobilienwerte nicht ausreichen, um derartige Erwerbe vollständig steuerfrei zu stellen.

5. Für „Unternehmen, die den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen“, sieht das SPD-Papier die Einführung deutlich großzügigerer Stundungsregelungen vor. Der im SPD-Papier verwendete Wortlaut lässt jedoch offen, ob und welche Voraussetzungen an die Stundungsregelungen geknüpft sind und wie lange diese einzuhalten sind.

6. Die von der SPD vorgeschlagene Höhe des Unternehmensfreibetrags von 5 Mio. € ist im Lichte der gängigen Unternehmensbewertungsverfahren deutlich zu niedrig angesetzt, um „kleine und viele mittlere Unternehmen“ bzw. den Mittelstand zu entlasten. Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren profitieren hiervon vollständig lediglich Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresertrag bis etwa 350.000 €. Auch Betriebe mit substanziellem Anlagevermögen – etwa Produktionsunternehmen mit Grundstücken in Ballungsräumen oder umfangreichem Maschinenpark – überschreiten diese Schwelle regelmäßig, denn die Wertuntergrenze ist der sog. Substanzwert des Betriebes (der gemeine Wert der aktiven Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden). Solche Erwerbe wären nicht weiter begünstigt. Das SPD-Papier verfehlt damit die tatsächliche Bandbreite des deutschen Mittelstands, den es eigentlich schützen wollte. Die Definition des Statistischen Bundesamts für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen basiert dagegen auf weitaus höheren Jahresumsätzen: Kleinstunternehmen: bis 2 Mio. €; Kleine Unternehmen: 2 bis 10 Mio. €; Mittlere Unternehmen: 10 bis 50 Mio. €.

7. Das SPD-Papier kritisiert am bestehenden ErbStG das „Dickicht an Steuerklassen mit sehr vielen Steuersätzen“ und wirbt mit einer Reduzierung auf eine Steuerklasse mit „progressiven Steuersätzen“. Im SPD-Papier fehlt jedoch ein Vorschlag für diese Steuersätze. Bei einer derartigen Vereinfachung der Erbschaftsteuer wäre die progressive Ausgestaltung der Steuersätze gerade das entscheidende Kriterium.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SPD-Papier zwar den Anspruch erhebt, das bestehende Erbschaftsteuerrecht zu vereinfachen und gerechter zu gestalten, in seiner derzeitigen Ausgestaltung jedoch erhebliche inhaltliche Schwächen aufweist. Die fehlende Definition zentraler Begriffe und die fehlende Erwähnung der konkreten Tarifstruktur lassen den Entwurf äußerst unausgereift erscheinen. Es ist bemerkenswert, dass die SPD mit einem derart vagen Konzept an die Öffentlichkeit tritt.

Ob die im SPD-Papier skizzierten Vorschläge nach einer detaillierten Ausarbeitung als Gesetzentwurf tatsächlich Eingang in die Gesetzgebung finden, dürfte äußerst zweifelhaft sein. Zudem dürfte nicht zu erwarten sein, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Konsens mit der Union erzielen lässt. So haben bereits die MdB von der CDU Christian von Stetten und Fritz Güntzler von der Beerdigung der Reformvorschläge der SPD gesprochen. Letzterer erklärte sogar, dass die Bundesregierung von der Verfassungskonformität des ErbStG in der aktuellen Form ausgehe und es insofern wenig Reformbedarf gebe (vgl. https://fmos.link/14626, zuletzt abgerufen am 29.01.2026).

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