• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zusätzliche Energiekostenhilfen für mittelständische Unternehmen

27.03.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zusätzliche Energiekostenhilfen für mittelständische Unternehmen

Bund und Länder haben die Umsetzung der „Härtefallhilfen Energie“ für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) auf den Weg gebracht. Die Förderung erfolgt unabhängig vom Energieträger.

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzliche finanzielle Hilfen, wenn sie die Energiekrise besonders hart trifft. Der Bund stellt den Ländern zu diesem Zweck über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds bis zu einer Milliarde Euro zur Verfügung. Die Antragstellung und Abwicklung der Härtefallhilfen werden über die Bewilligungsstellen der Länder erfolgen. In sieben Ländern können die Hilfen bereits beantragt werden, in den übrigen gehen sie in den nächsten Wochen an den Start.

Härtefallhilfen unabhängig vom Energieträger

Mit den Härtefallhilfen sollen stark gestiegene Mehrkosten für Energie, die trotz der umfangreichen bereits umgesetzten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung im Einzelfall weiter bestehen bleiben, zusätzlich abgefedert werden. Umfasst sind sowohl leitungsgebundene als auch nicht leitungsgebundene Energieträger. Die Einzelheiten der Programmausgestaltung werden von den Ländern festgelegt, um insbesondere auch regionale Besonderheiten berücksichtigen und flankieren zu können.

Für die Umsetzung der Härtefallhilfen haben Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung abgestimmt, die die Durchführung der Förderung, die Zuweisung der Mittel an die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel sowie die Prüfung und Erfolgskontrolle der Härtefallhilfen regelt.

Die Bereitstellung der Bundesmittel für die Härtefallhilfen erfolgt über den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, der für diesen Zweck bereits 400 Mio. Euro freigegeben hat. Hinsichtlich der Freigabe weiterer Mittel will der Haushaltsausschuss auch die weiteren finanziellen Beteiligungen aller Länder mit eigenen Landesmitteln berücksichtigen. Die konkrete Auszahlung an die Betroffenen erfolgt ausschließlich über die Bundesländer und die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.


BMWK vom 24.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)