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01.12.2021

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen bzgl. Zahlung von Nachzahlungszinsen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 die Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5% pro Monat zurückgewiesen. Betroffen davon sind ausschließlich Zinszahlungszeiträume vor dem 01.01.2019. Dabei sind unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.

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StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn
, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Hintergrund

Das BVerfG hatte mit seinem Zins-Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021 S. 4303) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 getroffen. Nur für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat das BVerfG die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5% pro vollem Monat untersagt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordert. Dieser Aufforderung muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 nachkommen, wobei diese Neuregelung dann rückwirkend für die Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 zur Anwendung kommen wird. Insoweit ist zwingend zwischen den beiden Zeiträumen zu unterscheiden (vgl. ausführlich zu der Entscheidung Dräger, AO StB 2021 S. 365 ff.).

Die Finanzverwaltung hatte auf dieses Urteil bereits mit Schreiben vom 17.09.2021 Stellung bezogen (IV A 3 – S 0338/19/10004:005, DB 2021 S. 2465). Darin heißt es, dass für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig ergeht. Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

Zu beachten ist, dass sich die Unanwendbarkeitserklärung nach dem Beschluss des BVerfG ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände zulasten der Steuerpflichtigen erstreckt. Dazu gehören die Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO. Soweit diese Zinsen bislang vorläufig festgesetzt wurden, sind diese nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO nun für endgültig zu erklären.

Auswirkungen der Allgemeinverfügung

Mit der Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge endet die Aussetzung der Vollziehung für die Zinsen für Zinszahlungszeiträume vor dem 01.01.2019 und zwar gemäß § 367 Abs. 2b AO innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vom 29.11.2021. Dafür ist die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt Voraussetzung. Soweit die Zahlung von Aussetzungszinsen selbst, von Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen mit dem Einspruch angegriffen wurden, betrifft die Allgemeinverfügung diese Fälle nicht. Es können aber nur Einzelfälle sein, in denen diese Tatbestände vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die betroffenen Steuerpflichtigen nicht von der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung informieren.

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