30.04.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Zustimmungsersetzung des Betriebsrats

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in zwei Beschlussverfahren über die Frage entschieden, ob eine Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder möglich ist.

Beteiligte der Beschlussverfahren waren der Betreiber eines Seniorenwohnheims in Bremen, der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat und die beiden betroffenen Betriebsratsmitglieder. Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat und konkret den beiden betroffenen Betriebsratsmitgliedern vor, in anderen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen geführten Verfahren (versuchten) Prozessbetrug im Zusammenhang mit erforderlichen Betriebsratsbeschlüssen zur Verfahrenseinleitung begangen zu haben. Weitere Vorwürfe lauten u. a. auf Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung.

Zustimmungsersetzung benötigt wichtigen Grund

Die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen (Beschlüsse vom 27.04.2021 – 12 BV 1201/21 und 12 BV 1202/21). Sie hat entschieden, dass die Arbeitgeberin die dem Betriebsrat und den betroffenen Betriebsratsmitgliedern gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend begründen konnte. Damit war die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zu den beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen gem. § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG nicht möglich. Ein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen war nicht erkennbar.

Auflösung des Betriebsrats hat hohe Hürden

Zudem ging es in dem Streitfall noch um die Frage, ob die beiden Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen sind bzw. der Betriebsrat aufzulösen ist. Nach Ansicht der Richter vermochte es die Arbeitgeberin jedoch nicht, einen groben Verstoß des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder zu begründen. Die Betriebsratsmitglieder haben ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nicht verletzt. Diese Voraussetzung wäre für den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat bzw. für eine Auflösung des Betriebsrats erforderlich.

Gegen diese Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde für die Arbeitgeberin zulässig.

(ArbG Bremen-Bremerhaven, PM vom 27.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Style-Photography/fotolia.com


20.06.2025

BAG: Befristung bleibt trotz Betriebsratstätigkeit wirksam

Auch ein befristet angestellter Arbeitnehmer bleibt befristet, selbst wenn er in den Betriebsrat gewählt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht.

weiterlesen
BAG: Befristung bleibt trotz Betriebsratstätigkeit wirksam

Meldung

©jirsak/123rf.com


20.06.2025

Umweltaussagen: Scharfe BRAK-Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Mit der EmpCo-Richtlinie setzt die EU ein deutliches Zeichen gegen irreführende Nachhaltigkeitsaussagen. Kritik kommt von der BRAK.

weiterlesen
Umweltaussagen: Scharfe BRAK-Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


18.06.2025

Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Für Kapitalgesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung steuerlich irrelevant. Jede Tätigkeit gilt automatisch als gewerblich.

weiterlesen
Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank