16.11.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Zulässigkeit eines Änderungsantrags

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Weist das Finanzamt einen Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht.

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglich anhängigen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i.V.m. Satz 2 und Satz 3 AO. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls erfolglos.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Auch die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Urteil vom 19.10.2017 – 5 K 3971/14 U). Zwar könne – so der Senat – nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden. Die Auslegung der Norm gebiete es jedoch, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, nicht erneut zu prüfen. Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten, die eine einmalige Überprüfung durch die Finanzbehörde vorsähen. Es drohten nicht endende Behördenentscheidungen zu einem identischen Lebenssachverhalt, die in parallelen Antrags-, Einspruchs- und Klageverfahren gipfeln könnten.

Gefahr von nicht endenden Behördenentscheidungen

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Antragsmöglichkeit insbesondere für Schätzungsfälle geschaffen worden, in denen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärung eingereicht wird. Die hiermit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung sowie die Entlastung der Finanzgerichte könne nur eintreten, wenn sich der Antrag auf neue Tatsachen und Rechtsfragen beziehe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe das Finanzamt den Antrag zu Recht abgelehnt. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Sachfrage brauchte das Gericht daher nicht Stellung zu nehmen.

(FG Münster, NL vom 15.11.2017 / Viola C. Didier)


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