16.11.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Zulässigkeit eines Änderungsantrags

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Weist das Finanzamt einen Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht.

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglich anhängigen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i.V.m. Satz 2 und Satz 3 AO. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls erfolglos.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Auch die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Urteil vom 19.10.2017 – 5 K 3971/14 U). Zwar könne – so der Senat – nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden. Die Auslegung der Norm gebiete es jedoch, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, nicht erneut zu prüfen. Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten, die eine einmalige Überprüfung durch die Finanzbehörde vorsähen. Es drohten nicht endende Behördenentscheidungen zu einem identischen Lebenssachverhalt, die in parallelen Antrags-, Einspruchs- und Klageverfahren gipfeln könnten.

Gefahr von nicht endenden Behördenentscheidungen

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Antragsmöglichkeit insbesondere für Schätzungsfälle geschaffen worden, in denen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärung eingereicht wird. Die hiermit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung sowie die Entlastung der Finanzgerichte könne nur eintreten, wenn sich der Antrag auf neue Tatsachen und Rechtsfragen beziehe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe das Finanzamt den Antrag zu Recht abgelehnt. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Sachfrage brauchte das Gericht daher nicht Stellung zu nehmen.

(FG Münster, NL vom 15.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Nadine Rettenmaier


28.11.2025

Die Teilnichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie – Auswirkungen auf den deutschen Mindestlohn?

Mit Urteil vom 11.11.2025 (C-19/23) hat der EuGH Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie (MiLoRL) für nichtig erklärt. Es stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit das Urteil Auswirkungen auf die in Deutschland jüngst beschlossenen Mindestlohnerhöhungen zum 01.01.2026 (13,90 €) und zum 01.01.2027 (14,60 €) hat.

weiterlesen
Die Teilnichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie – Auswirkungen auf den deutschen Mindestlohn?

Meldung

©kebox/fotolia.com


28.11.2025

Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Wer Hinweise auf rechtswidriges Verhalten ignoriert oder nicht nachhakt, läuft Gefahr, persönlich in die Haftung zu geraten, bestätigt das OLG Frankfurt.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.11.2025

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der BFH hat eine praxisrelevante Frage zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beantwortet.

weiterlesen
Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank