Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung bei der Zalando SE festzustellen, als unzulässig abgewiesen.
Die Zalando-SE, eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea –SE), stellte bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mitbestimmungsvereinbarung auf, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind. Die Mitbestimmungsvereinbarung wurde durch die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes „Besonderes Verhandlungsgremium“ (BvG) getroffen. Dem BvG gehörten Vertreter der Gewerkschaft ver.di nicht an; es löste sich nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung auf. Mit ihrem Antrag hat ver.di die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie zu Unrecht keine Vertreter in das BvG habe entsenden können.
ver.di fehlt es am Rechtsschutzinteresse
Das Arbeitsgericht hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil es ver.di an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle (Beschluss vom 30.06.2016, Az. 4 BV 12102/15). Das erklärte Ziel des Antrags, eine neue Zusammensetzung des SE-Betriebsrats zu erreichen, könne mit der angestrebten Feststellung nicht erreicht werden. Sollte die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sein, hätte dies nicht die Errichtung eines neuen SE-Betriebsrats zur Folge. Vielmehr wäre die Zalando SE lediglich verpflichtet, das Verhandlungsverfahren zur Neuvereinbarung einer Mitbestimmungsvereinbarung einzuleiten.
Diese gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht könne von den Gerichten für Arbeitssachen nicht durchgesetzt werden; insoweit bestehe eine Zuständigkeit der Zivilgerichte.
(Arbeitsgericht Berlin PM 28/16 vom 04.07.2016/ Viola C. Didier)