Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem Fußballverein der Regionalliga und einem Berufsfußballspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Der Kläger war seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wandte er sich nun erfolglos gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017.
Im Profisport gelten andere Maßstäbe
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln war die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam (Urteil vom 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17). Die „Eigenart der Arbeitsleistung“ rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.
Ähnlicher Fall vor dem BAG
Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgehe, bedürfe es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das LArbG Mainz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz nahm das LArbG Mainz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim BAG anhängig (7 AZR 312/16).
Mehr über arbeitsrechtliche Rechte, Pflichten und Verbote im Profifußball erfahren Sie im Interview mit Rechtsanwalt Dr. Christopher Wiencke.
(Justizministerium NRW, PM vom 03.11.2017 / Viola C. Didier)