Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
Im Streitfall hatten die Kläger als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026 geschlossen. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95 % p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Sparkasse mit 3,78 % p.a. an.
Widerruf wurde zum Streitthema
Im Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation enthalten: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Mit Schreiben vom 29.08.2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Widerrufsinformation genügte den gesetzlichen Anforderungen
Der BGH hat die Sache mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH das Berufungsgericht bestätigt, dass die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügt hat. Die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
Angaben über Aufsichtsbehörde fehlten
Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Sparkasse im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.
(BGH, PM vom 22.11.2016/ Viola C. Didier)