10.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Werbung mit Energieeffizienzklassen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Bei einer Werbung für Klimageräte mit Preisen im Internet muss stets auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Das stellte das Landgericht Köln jetzt in einem Urteil gegen den Baumarkt OBI klar.

Im September 2014 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sechs Online-Händler wegen fehlerhafter Angaben bei Klimageräten abgemahnt. „Gerade bei Klimageräten ist der Verkaufspreis nicht alles. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, wie viel Energie das Gerät verbraucht und welche Folgekosten auf sie zukommen“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Kennzeichnung an anderer Stelle genügt nicht

Die europäische Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung schreibt vor, dass bei Produkten, die im Internet verkauft werden, immer auch die Energieeffizienzklasse angezeigt werden muss. Dies hat das Landgericht Köln mit Urteil 31 O 112/15 vom 20.08.2015 bestätigt. Sobald ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird, muss die Energieeffizienzklasse direkt angegeben werden. Eine Kennzeichnung an einer anderen Stelle auf der Webseite reicht nicht aus.

(vzbv / Viola C. Didier)


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