Das Oberlandesgericht Oldenburg hat es einem Händler gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Es genügt, wenn Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werden und leicht auf das Testergebnis zugreifen können.
In dem entschiedenen Streitfall warb ein Händler in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Ein Wettbewerbsverband forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm, weil der Hinweis auf eine Fundstelle im Internet nicht genüge. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.
Verbrauchern ist das Internet vertraut und zugängig
Das OLG Oldenburg widersprach mit Urteil 6 U 64/15 vom 31.07.2015 und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben darf. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.
(OLG Oldenburg / Viola C. Didier)