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28.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Vorsorgezulage auf Erträge des Altersvorsorgevermögens

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der BFH hat sich mit wichtigen für die Riester-Förderung bedeutsamen Fragestellungen auseinandergesetzt.

Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage ist, dass der Förderberechtigte eigene Altersvorsorgebeiträge leistet. Dies ist nicht gegeben, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden, entschied der BFH und beantwortete damit zahlreiche Fragen.

Der BFH hat mit dem Urteil X R 41/132 vom 08.07.2015 eine Vielzahl von bisher nicht eindeutig geklärten Zweifelsfragen überzeugend und abschließend behandelt. Verschiedene Rechtsfragen zum Bestehen einer unmittelbaren Begünstigung und den Umfang der mittelbaren Förderberechtigung wurden geklärt. Die Entscheidung dürfte dazu führen, dass zahlreiche anhängige Klageverfahren abgeschlossen werden können.

Anspruch mittelbar Begünstigter bejaht

Beispielsweise können von der Riester-Förderung unter bestimmten Voraussetzungen auch diejenigen profitieren, die zwar nicht selbst zu einer begünstigten Personengruppe gehören, bei denen aber ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner unmittelbar förderberechtigt ist (sog. mittelbar Begünstigte). Diese können einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben.

Der aktuelle Fachbeitrag von Dr. Michael Myßen analysiert das BFH-Urteil vom 08.07.2015 und gibt Hinweise zum BFH-Verfahren (X R 11/13), dem das BMF beigetreten war. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 18.12.2015, Heft 51-52, Seite 2967 ff. oder online unter Dokumentennummer DB1167510.


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