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14.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Versteuerung von Zahlungen ohne Rechtsgrund

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Einer Besteuerung steht nicht entgegen, dass Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgen und zurückgezahlt werden.

Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, sind in voller Höhe zu versteuern, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

In dem Streitfall hatte der Kläger eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass der Kläger im Falle der Berufsunfähigkeit von der Beitragspflicht bis zum 1.2.2010 befreit wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhält. Zum 1.2.2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen. Der Kläger wurde berufsunfähig und bezog bis 1.2.2010 vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger übte sein Wahlrecht zum 1.2.2010 aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung aus. Die Versicherung zahlte jedoch versehentlich bis Anfang 2011 weiterhin monatliche Beträge aus und forderte diese dann zurück. Der Kläger zahlte und informierte das Finanzamt über das Geschehen, welches die versehentlichen Zahlungen versteuerte. Hiergegen erhoben er Klage. Leistungen, die er versehentlich erhalten hatte und zurückzahlen musste, seien nicht steuerpflichtig.

Auf Rechtsgrund kommt es nicht an

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15.01.2016 (Az. 13 K 1813/14), dass die ohne Rechtsgrund gezahlten monatlichen Beträge als „wiederkehrende Leistungen“ steuerpflichtige sonstige Einkünfte sind. Sie seien aufgrund eines von vornherein gefassten, einheitlichen Entschlusses der Versicherung mit gewisser Regelmäßigkeit erbracht worden. Die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung, regelmäßig, gleichbleibende Gelbeträge an den Kläger zu überweisen, sei kausal für die Zahlungen. Diese seien willentlich erfolgt und durch den Versicherungsvertrag veranlasst gewesen.

Mit Ertragsanteil sind nur vertragsgemäße Leistungen zu versteuern

Für die Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Nur freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung habe jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Die Zahlungseingänge seien in voller Höhe zu versteuern. Mit dem geringeren Ertragsanteil seien nur Renten zu versteuern. Das Rentenrecht sei jedoch bereits erloschen gewesen.

(FG Baden-Württemberg vom 03.03.2016 / Viola C. Didier)


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