Vor dem Finanzgericht Hamburg war in einem Fall die Frage streitig, in welchem Jahr ein Gewinn, der im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung (Vollübertragung) entstand, zu versteuern ist.
Wird im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, so unterliegt dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, jedenfalls dann nicht der Besteuerung, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird.
Übernahmegewinn oder laufender Gewinn?
Dabei kann offen bleiben, so das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 05.04.2016 (Az. 6 K 93/15), ob dieser Gewinn Teil des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ist, auf den die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zwar anwendbar ist, der steuerlich aber außer Ansatz bleibt, oder ob es sich um einen laufenden Gewinn handelt, für den dann die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze der Gewinnrealisierung gelten. Im letzteren Fall wäre der Vermögenszuwachs bei der Übernehmerin zum steuerlichen Übertragungsstichtag wie im Falle einer Anzahlung durch eine gleich hohe Verbindlichkeit zu neutralisieren. Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. I R 27/16 anhängig.
(FG Hamburg, NL 02/2016/ Viola C. Didier)