18.01.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Versteuerung von Ausgleichszahlungen

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Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit: Steuerbarer Arbeitslohn oder steuerfreier Schadenersatz?

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit zu versteuernden Arbeitslohn darstellen und nicht als steuerfreier Schadenersatz behandelt werden.

In dem entschiedenen Fall erhielt ein Feuerwehrmann im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 Euro, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

Ausgleichszahlung als Schadenersatz?

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrags.

Kein Erfolg vor dem FG

Dem folgte das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 01.12.2015 (Az. 1 K 1387/15 E) nicht und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an. Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankomme. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 2/16 anhängig.

(FG Münster, NL vom 15.01.2016 / Viola C. Didier)


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