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06.06.2023

Steuerboard

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Bislang war (und ist) die Rechtsprechung der Finanzgerichte sehr uneinheitlich, ob Schriftsätze von Steuerberatern, die nach dem 01.01.2023 bei den FG schriftlich oder per Fax eingereicht werden, aufgrund der Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) formunwirksam sind. Der Streit rankt sich im Kern um die Frage, ab welchem Zeitpunkt Steuerberatern ein sicherer Übertragungsweg für die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen i.S.v. § 52d Satz 2 FGO „zur Verfügung steht“. Mit Beschluss vom 28.04.2023 (XI B 101/22) hat der BFH nun erstmals zur Streitfrage Stellung genommen.

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

RA/StB/FAStR Dipl.-Fw. (FH) Nico Schley
ist Gründungsgesellschafter der Bavella Recht und Steuern GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frechen-Königsdorf

Die Entscheidungen der Finanzgerichte

Der 7. Senat des FG Niedersachsen hat die Formunwirksamkeit eines per Fax eingereichten Schriftsatzes bejaht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO abgelehnt. Die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beSt) bestehe ab dem 01.01.2023. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung komme es daher nicht an (vgl. FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22).

Das FG Münster ist gegenteiliger Auffassung. Eine nach dem 01.01.2023 per Fax erhobene Klage sei formwirksam und zulässig. Die aktive Nutzungspflicht greife erst, sobald die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe dem Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52d Satz 2 FGO „zur Verfügung“. Ein früherer Beginn der aktiven Nutzungspflicht ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen sog. „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, wenn der betreffende Steuerberater den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hat (vgl. FG Münster vom 14.04.2023 – 7 K 86/23 E).

Das FG Hessen ist weitestgehend der gleichen Ansicht wie das FG Münster. Die aktive Nutzungspflicht des beSt bestehe erst ab dem Zugang des von der BStBK versandten Registrierungstokens. Diese zeitliche Voraussetzung sei mit Blick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG geregelte Garantie auf effektiven Rechtsschutz geboten, weil andernfalls von einem bevollmächtigten Steuerberater Unmögliches verlangt würde. Auf die Freischaltung des beSt durch den steuerlichen Berater komme es für den Beginn der Nutzungspflicht hingegen nicht an (vgl. FG Hessen vom 21.03.2023 – 10 V 67/23).

Der 9. Senat des FG Niedersachsen vertritt hingegen die Auffassung, dass ein sicherer Übertragungsweg i.S.v. § 52d Satz 2 FGO erst mit Abschluss des erstmaligen System-Roll-outs zur Verfügung stehe. Hierbei erscheine es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung des letzten Registrierungsbriefs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt abzustellen (vgl. FG Niedersachsen vom 14.04.2023 – 9 K 10/23). In dem ausführlich begründeten Beschluss hat sich das FG auch ausführlich mit den freiheitsrechtlichen Einschränkungen auseinandergesetzt, die die verpflichtende Nutzung des beSt zur Folge habe (Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG). weg Gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen ist beim BFH die Revision unter dem Az. X R 12/23 anhängig.

Erste (vorläufige) Befassung des BFH

Der BFH hat sich im Beschluss vom 28.04.2023 (XI B 101/22) der (strengen) Auffassung des 7. Senats des FG Niedersachsen angeschlossen, indem er eine verpflichtende Nutzung des beSt bereits ab dem 01.01.2023 annimmt. Die Entscheidung erscheint auf den ersten Blick sehr hart, bei genauerer Betrachtung jedoch – zumindest im vorliegenden Sachverhalt – in gewisser Weise nachvollziehbar:

Im Ausgangspunkt erschient es zunächst unbillig, Steuerberatern bereits ab dem 01.01.2023 eine Verpflichtung aufzuerlegen, das beSt zu nutzen, obwohl die entsprechenden Registrierungsbriefe der BStBK erst (zum Teil deutlich) nach dem 01.01.2023 versandt worden sind. Der Verfasser selbst hat den Registrierungslink erst mit Schreiben vom 01.03.2023 erhalten.

Hätte Fast-Lane-Antrag tatsächlich genutzt?

Überdies ist der Hinweis des BFH auf die Inanspruchnahme der sog. Fast Lane kritisch zu sehen: Der Umstand, dass die Registrierungsbriefe von der BStBK erst im Laufe des Jahres 2023 versandt worden sind – und nicht bereits vollständig im Jahr 2022, was (von den Kammermitgliedern) bei einer Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 eigentlich hätte erwartet werden dürfen – zeigt, dass die BStBK offensichtlich in zeitlicher und/oder organisatorischer Hinsicht überfordert war. Ihr war es offenkundig nicht möglich, sämtlichen Steuerberatern bis Ende 2022 ein elektronisches Postfach einzurichten und einen entsprechenden Registrierungsbrief zu übermitteln, damit jeder Steuerberater die Möglichkeit erhält, bereits ab dem 01.01.2023 der gesetzlichen Verpflichtung zur Nutzung des beSt nachkommen zu können.

Hätten die Steuerberater nunmehr – wie vom BFH geltend gemacht – mehrheitlich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der „Fast Lane“ Gebrauch gemacht, dann hätte die BStBK aller Voraussicht nach nicht sämtlichen Antragstellenden bis zum Jahresende 2022 die Nutzung des beSt ermöglichen können. Die personellen Kapazitäten der BStBK sind auf die vorhandenen Mitarbeiter beschränkt. Es können entweder die Fast-Lane-Anträge oder die regulären Registrierungen bearbeitet werden. Wenn die Steuerberater nach Maßgabe des BFH mehrheitlich von der „regulären Lane“ in die „Fast Lane“ wechseln würden, dann dürfte dies zwangsläufig dazu führen, dass sich auch die Fast-Lane-Bearbeitungen deutlich verzögerten und erst im Laufe des ersten Quartals zum Abschluss gebracht werden könnten.

Sehr anschaulich zeigt sich dieser Umstand am Flughafen: Wenn die überwiegende Anzahl der Fluggäste den „Priority Check-In“ nutzen, dann verlagert sich die Warteschlange lediglich vom einen zum anderen Check-In-Schalter, ohne dass das Flugzeug hierdurch von den „Priorisierten“ schneller betreten werden könnte.

Im vorliegenden Fall ist der Hinweis des BFH auf die Fast Lane dennoch sachgerecht, da der prozessbevollmächtigte Steuerberater wusste, dass er die Beschwerdebegründung bis zum 20.01.2023 bei Gericht einreichen muss und er somit ab dem Jahreswechsel (potentiell) mit der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen konfrontiert sein würde. Die Einreichung der Beschwerdebegründung am letzten Tag der Frist am 20.01.2023 – also knapp drei Wochen nach Geltung des beSt – per Telefax könnte daher durchaus als fahrlässig gewertet werden und entsprechende haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schließlich haben unzählige (Fach-)Publikationen seit langem regelmäßig auf die Nutzungspflicht des „beSt“ ab dem 01.01.2023 hingewiesen.

In Anbetracht dessen wäre es für den Steuerberater der „sicherere Weg“ gewesen, entweder den Versuch der Fast Lane zu unternehmen oder aber die Beschwerdebegründung durch einen unterbevollmächtigten Steuerberater (der das beSt bereits nutzt) oder Rechtsanwalt (der ohnehin bereits seit dem 01.01.2022 zum elektronischen Schriftverkehr mit den Gerichten via besonderem elektronischen Anwaltspostfach – beA – verpflichtet ist) einreichen zu lassen.

Verpflichtende Nutzung des beSt ab 01.01.2023 bereits aufgrund des BFH-Beschlusses vom 27.04.2022 „offenkundig und bekannt“?

Der BFH hat die verpflichtende Nutzung des beSt für Steuerberater – zumindest nach seiner eigenen Auffassung – bereits ab 01.01.2023 mit Beschluss vom 27.04.2022 (XI B 8/22, veröffentlicht am 12.08.2022) deutlich zum Ausdruck gebracht, in dem er unter Tz. 6 folgende Aussage getroffen hat: „Darüber hinaus sind nach § 52d Satz 2 FGO auch die nach § 62 Abs. 2 FGO vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, nutzungspflichtig. Nach § 62 Abs. 2 FGO zählen zu den vertretungsberechtigten Personen Steuerberater, für die ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. „beSt“; § 86d des Steuerberatungsgesetzes) eingerichtet wird; sie sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig.“

Diese Aussage im Beschluss vom 27.04.2022 wurde in der Besprechungsentscheidung vom 28.04.2023 als Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung nach § 56 FGO herangezogen (vgl. Tz. 20): „Aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2022, 1057, Rz 9 [es dürfte indes Rz. 6 gemeint sein] musste dem Prozessbevollmächtigten außerdem bewusst sein, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein wird.“

Ob diese Aussage von den Rechtsanwendern (insbesondere von den betroffenen Steuerberatern) tatsächlich im Sinne einer generellen Nutzungspflicht des beSt ab dem 01.01.2023 – unabhängig vom Erhalt eines entsprechenden Registrierungsbriefs und einer erst damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit – verstanden worden ist, erscheint indes sehr fraglich. Die zuständigen Steuerberaterkammern haben die vorgenannte Aussage des BFH im Beschluss vom 27.04.2022 offenkundig nicht so verstanden:

Auffassung Steuerberaterkammern vs. Auffassung BFH zum Beginn der Nutzungspflicht

Spannend dürfte zudem sein, ob es infolge des BFH-Beschlusses vom 28.04.2023 zu Regressforderungen betroffener Steuerberater gegenüber der BStBK und/oder den einzelnen Steuerberaterkammern kommt:

Der BStBK oblag es, die Voraussetzungen für die Nutzung des beSt ab dem 01.01.2023 zu schaffen, was ihr ganz offensichtlich nicht rechtzeitig gelungen ist. Das FG Niedersachsen hat in der Entscheidung vom 20.03.2023 (7 K 183/22, Tz. 38) bereits zu erkennen gegeben, dass die Verantwortlichkeit für die verspätete Einrichtung des beSt durchaus bei der BStBK liegen könnte („Etwaige Organisationsmängel der BStBK vermögen es aber nicht, den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zu suspendieren.“).

Lokale Steuerberaterkammern wiederum haben im Laufe des Jahres 2022 Schreiben an ihre Mitglieder mit u.a. folgendem Inhalt versandt: „Selbstverständlich unterliegen Sie erst ab Möglichkeit der Erstregistrierung – und damit ab Zustellung des Registrierungsbriefes – der aktiven Nutzungspflicht.“

In einem weiteren Schreiben heißt es: „Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Erhalt des Registrierungsbriefes der BStBK dazu verpflichtet sind, Ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden ab Januar 2023 in mehreren Tranchen verschickt. Laut aktueller Planung sollen bis April 2023 alle Berufsträger angeschrieben sein.“

Diese Schreiben sind zum Teil im September und Oktober 2022 ergangen, also ein bzw. zwei Monate nach Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 27.04.2022 am 12.08.2022 auf der Homepage des BFH, in dem der BFH – zumindest nach seinem Verständnis – eindeutig auf die generelle Nutzungspflicht des beSt ab dem 01.01.2023 hingewiesen hat.

In Anbetracht dieser Umstände erscheint es nicht ausgeschlossen, dass betroffene Steuerberater Regressansprüche gegenüber den Kammern geltend machen werden: Wenn es einzelnen Steuerberatern im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung bereits als pflichtwidrig angelastet wird, den BFH-Beschluss vom 27.04.2022 nicht hinreichend gewürdigt zu haben, dann dürfte eine entsprechende Pflichtverletzung erst recht bei den Steuerberaterkammern angenommen werden können, die ihren Mitgliedern trotz dieser Entscheidung versichert haben, eine Nutzungspflicht des beSt gelte erst ab Erhalt des Registrierungsbriefs.

Verlautbarungen der Steuerberaterkammern als Wiedereinsetzungsgrund nach § 56 FGO?

Allerdings könnten sich Schreiben der Steuerberaterkammern mit vorgenanntem Inhalt für betroffene Steuerberater bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO durchaus als hilfreich erweisen. Denn es könnte vorgetragen werden, durch die entsprechenden Schreiben der Steuerberaterkammern sei ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen worden, dass bis zum Erhalt der Registrierungsbriefe Schriftsätze an die FG weiterhin formwirksam schriftlich oder per Telefax eingereicht werden können. Ein Verschulden i.S.v. § 56 Abs. 1 FGO an einem infolge der Formunwirksamkeit verspätet bei Gericht eingegangenen Schriftsatz könnte bei diesem Vortrag verneint werden.

In Anbetracht der Vielzahl der von den Steuerberaterkammern mit dem o.g. Inhalt versandten Schreiben dürften die FG und der BFH sicherlich noch Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen.

Fazit

Die (harte) Entscheidung des BFH vom 28.04.2023 hat sehr hohe Wellen geschlagen und dürfte die Finanz- und Zivilgerichte noch lange Zeit beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, ob andere BFH-Senate der strengen Auffassung des XI. Senats folgen werden. Die Annahme einer generellen Nutzungspflicht des beSt bereits ab dem 01.01.2023 und vor Erhalt des Registrierungsbriefs, der eine Nutzung des beSt überhaupt erst ermöglicht, erscheint unter rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus fragwürdig.

Völlig unverständlich ist hingegen die geringe Zahl der von den Steuerberatern bislang aktivierten elektronischen Postfächer: Insgesamt hat die BStBK ca. 115.000 Postfächer eingerichtet und entsprechende Registrierungsbriefe verschickt. Davon wurden laut Homepage der BStBK bis zum 05.05.2023 gerade einmal 40.000 Postfächer aktiviert!

Damit dürften aktuell rund die Hälfte der Berufsträger nach wie vor nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um elektronische Schriftsätze an die Finanzgerichte zu richten und von elektronischen Schriftsätzen der Finanzgerichte Kenntnis zu nehmen. In eigenem Interesse sollten betroffene Berufsträger schnellstmöglich Abhilfe schaffen.

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