In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, ob die Vermietung von Ausstellungsflächen durch eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation anlässlich von Veranstaltungen zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.
Eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation hatte Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder durchgeführt, in deren Rahmen sie auch Informationsstände an Pharmaunternehmen, Krankenhausbetreiber u.ä. vermietete. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Vermietung zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.
Vermietung von Standflächen ist Geschäftsbetrieb
Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung des Finanzamts im Urteil vom 05.09.2017 (6 K 2010/16 K,G) insoweit gefolgt, als die Vermietung von Standflächen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der auch nicht als Zweckbetrieb von der Besteuerung ausgenommen sei. Jedoch – insofern gab das Finanzgericht der Klage statt – sei der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln.
BFH wird das letzte Wort haben
Dies ergebe sich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form der „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung. Die Vorschrift setze ihrem Wortlaut nach nur die „Werbung für Unternehmen“ voraus. Sie enthalte insbesondere keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft handeln müsse.
Da diese Frage in der Vergangenheit von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 08.11.2017 / Viola C. Didier)