Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.
Ein Zahnarzt, der im Wartebereich seiner Praxis Hörfunksendungen als Hintergrundmusik überträgt, hatte mit der GEMA einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem sie ihm das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Der Zahnarzt erklärte nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.03.2012 (C-135/10) die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags. Hiergegen wandte sich die GEMA.
Keine Vergütungspflicht für Zahnärzte
Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Urteil vom 18.06.2015 (Az. I ZR 14/14), dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden sei. Er müsse die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auslegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem beklagten Zahnarzt – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.
(BGH / Viola C. Didier)