04.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Vergütung von Umkleidezeiten

Beitrag mit Bild

Umkleidezeiten gehören nur dann zur vergüteten Arbeitszeit, wenn das Tragen der Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf.

Das Landesarbeitsgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten dann zur Arbeitszeit, wenn das Tragen der Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit auch zu vergüten.

Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten

In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Das Tragen von Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.

Urteil: Umkleidezeit zählt zur Arbeitszeit

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Darmstadt (Urteil vom 23.11.2015, Az. 16 Sa 494/15) muss auch ein Arbeitgeber zahlen, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gelte für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. Deshalb sei ausgeschlossen, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Arbeitskleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten.

Umkleiden außerhalb des Betriebs unzumutbar

Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben hat, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.

(LArbG Frankfurt, PM Nr. 2/2016 vom 03.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


11.12.2023

EU beschließt KI-Gesetz

Die EU hat das weltweit erste KI-Gesetz beschlossen. Für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz sollen in der EU künftig strengere Regeln gelten.

weiterlesen
EU beschließt KI-Gesetz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


11.12.2023

Nachhaltigkeitsberichterstattung: IDW unterstützt ISSA 5000

ISSA 5000 wird auf Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, die über sämtliche Nachhaltigkeitsthemen berichten und nach verschiedenen Rahmenwerken erstellt werden.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsberichterstattung: IDW unterstützt ISSA 5000

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


08.12.2023

Freitag und Montag sind häufigste Homeoffice-Tage

Über alle Wirtschaftszweige hinweg wird in etwa 64 % der Unternehmen Homeoffice genutzt, dabei ist der Freitag mit 55 % der häufigste Homeoffice-Tag.

weiterlesen
Freitag und Montag sind häufigste Homeoffice-Tage

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank