04.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Vergütung von Umkleidezeiten

Beitrag mit Bild

Umkleidezeiten gehören nur dann zur vergüteten Arbeitszeit, wenn das Tragen der Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf.

Das Landesarbeitsgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten dann zur Arbeitszeit, wenn das Tragen der Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit auch zu vergüten.

Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten

In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Das Tragen von Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.

Urteil: Umkleidezeit zählt zur Arbeitszeit

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Darmstadt (Urteil vom 23.11.2015, Az. 16 Sa 494/15) muss auch ein Arbeitgeber zahlen, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gelte für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. Deshalb sei ausgeschlossen, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Arbeitskleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten.

Umkleiden außerhalb des Betriebs unzumutbar

Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben hat, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.

(LArbG Frankfurt, PM Nr. 2/2016 vom 03.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)