06.07.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Vergütung eines Krankenkassenvorstands

Beitrag mit Bild

©zest_marina/fotolia.com

Wann ist eine Vorstandsvergütung angemessen? Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse ist der Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit vergleichbarer Größe, entschied das LSG Baden-Württemberg.

Im Streitfall klagte eine Betriebskrankenkasse mit 327.080 Versicherten. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und zählt zu den 20 größten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Der Vorstand erhält eine jährliche Grundvergütung von 152.600 Euro. Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres Vorstands zur Genehmigung vor. Über die Grundvergütung hinaus waren u. a. vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 Euro), eine variable Zusatzvergütung bis max. 31.000 Euro (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundvergütung summierte sich das Gehalt damit auf insgesamt 217.252 Euro. Zu hoch befand das Bundesversicherungsamt und verweigerte die Zustimmung.

Welcher Maßstab gilt?

Die Klage der Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, auf Erteilung der Zustimmung, für die das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig ist, blieb erfolglos. Die Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verdienstmöglichkeiten in privaten Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Vergleich mit Privatwirtschaft nicht sachgerecht

Dem folgten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 21.06.0217 (L 5 KR 1700/16 KL) nicht und entschieden, dass die vorgesehene Vergütung den zulässigen Rahmen deutlich überschreitet. Ein Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft ist nicht sachgerecht. Das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarprinzip und unterscheidet sich damit fundamental von den Strukturen gewerblicher Wirtschaft. Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt werden.

Gesetzliche Krankenkassen unter sich

Maßgeblich für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung ist nach der Urteilsbegründung ein Vergleich der Vorstandsvergütungen von Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Gesetzliche Krankenkassen mit einer der Klägerin vergleichbaren Größe haben im Jahr 2015 im „Mittelmaß“ jährliche Vorstandsvergütungen in Höhe von 159.500 Euro gezahlt. Durch die zusätzlichen Vergütungsbestandteile im Zusatzvertrag wird dieses Maß mehr als deutlich überschritten. Die Unangemessenheit der Überschreitung ergibt sich vorliegend aber nicht nur durch die deutliche Überschreitung des Mittelmaßes um 36 %, sondern auch aus der Größe derjenigen Krankenkassen, die Vergütungen in vergleichbarer Höhe, wie im Zusatzvertrag geregelt, gewähren. Die Mitgliederzahlen dieser Krankenkassen liegen nämlich um über 50 % oberhalb der Mitgliedszahlen der Klägerin.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 04.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


23.02.2026

Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Die Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG steht – je nach Art der Verschonung – unter dem Vorbehalt der Einhaltung von fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfristen.

weiterlesen
Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


23.02.2026

Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Banken dürfen bei der Neuberechnung von Zinsen keine unzutreffenden Parameter zugrunde legen oder rechnerisch falsche Ansprüche konstruieren.

weiterlesen
Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Meldung

©VRD/fotolia.com


23.02.2026

Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?

Mit der Änderung reagiert das IASB auf bestehende Unsicherheiten und uneinheitliche Praxis bei der Anwendung der Fair-Value-Option nach IAS 28.

weiterlesen
Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)