• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Vergütung des Kanzleiabwicklers in der Insolvenz

28.02.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Vergütung des Kanzleiabwicklers in der Insolvenz

Beitrag mit Bild

©marteck/fotolia.com

In einem jüngst publizierten Urteil hatte der BGH die Gelegenheit, sich mit der seit Längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Er entschied, dass die Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen.

Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist, entschied der BGH mit Urteil vom 28.11.2019 (IX ZR 239/18). Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge.

Streit um Honorar des Kanzleiabwicklers

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte einen Kanzleiabwickler bestellt. Über das Vermögen eines Rechtsanwalts war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Zulassung des Anwalts hatte die Kammer bereits widerrufen. Die Vergütung des Abwicklers stellte die Kammer mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie vom Insolvenzverwalter erstattet.

Vergütungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen. Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit.

Kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse

Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse.

(BRAK, PM vom 26.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Eléonore H/fotolia.com


02.01.2026

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Ab 2026 müssen unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten an Arbeitnehmer mit neuen Sachbezugswerten lohnsteuerlich angesetzt werden.

weiterlesen
Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Meldung

Elnur/123rf.com


02.01.2026

Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Die EU startet gezielte Pilotmaßnahmen zur Stärkung des Kunststoffrecyclings und schafft damit die Grundlage für ein europaweites Gesetz zur Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026.

weiterlesen
Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Meldung

grapix/123rf.com


31.12.2025

Frohes neues Jahr 2026!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und inspirierendes Jahr 2026 voller neuer Chancen und Erfolge!

weiterlesen
Frohes neues Jahr 2026!

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank