• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG

05.07.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. verfassungsgemäß ist.

Im Streitfall berücksichtigte der Einkommensteuerbescheid 2012 die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen, die nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer) und nahm keine Verrechnung mit den Verlusten des Klägers aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819,00 € vor. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 wurde der verbleibende Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) festgestellt. Mit Einspruch und Klage wandten sich die Kläger gegen die Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, da diese Regelung gegen Art. 3 GG verstoße und damit verfassungswidrig sei.

FG gibt dem Finanzamt Recht

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.02.2018 (5 K 69/15) ab, weil das Finanzamt unter Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (2012), der eine Verrechnung des Verlustes aus der Veräußerung von Aktien innerhalb der Einkunftsart des § 20 EStG ausschließt, die Einkommensteuer rechtmäßig festgesetzt habe.

Keine Vorlage ans BVerfG

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG komme nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sei. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einschränkung des Verlustabzugs durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F. auf den im Gesetzgebungsverfahren erteilten Hinweis auf eine Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte bedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken als rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung grundsätzlich berufen können und er habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht willkürlich überschritten. Da kein vollständiger Ausschluss der Verlustverrechnung normiert worden sei und die Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Aktien, Zertifikaten und Aktienfonds jedenfalls nicht evident unsachlich erscheine, sei die Einschätzung des Gesetzgebers hinzunehmen.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 11/18 anhängig.

(FG Kiel, NL vom 02.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Thomas Hausbeck


19.02.2026

Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmung kann eine KGaA-Komplementärbeteiligung steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein

Mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) hat der BFH entschieden, dass eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, nicht steuerbegünstigt ist, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich als Verwaltungsvermögen genannt wird.

weiterlesen
Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmung kann eine KGaA-Komplementärbeteiligung steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein

Meldung

©GerhardSeybert/fotolia.com


19.02.2026

BFH-Urteil zu „mischfinanzierten“ Versorgungszusagen

Versorgungszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?

weiterlesen
BFH-Urteil zu „mischfinanzierten“ Versorgungszusagen

Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.02.2026

BFH stärkt arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen

Der BFH bringt Bewegung in ein sensibles Thema der Unternehmenspraxis: die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.

weiterlesen
BFH stärkt arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)