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25.08.2026

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Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter

Die unentgeltliche Übertragung eigener Geschäftsanteile einer GmbH auf ihren faktischen Alleingesellschafter wirft grundlegende Fragen im Bereich der vGA auf. Ein Grundurteil des FG Baden-Württemberg vom 01.03.2024 (5 K 2301/21), ein Beschluss des BFH vom 13.05.2025 (VIII B 33/24) und ein Urteil des FG Münster vom 29.10.2025 (9 K 1180/22) geben Anlass, zwei zentrale Aspekte näher zu beleuchten: die Eigenständigkeit der vGA-Begriffe auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sowie die Rolle des wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsprinzips bei der objektiven Bewertung.

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StBin Dr. Saskia Bardens
ist Senior Associate bei POELLATH in München

StB Michael Schwarz
ist Senior Associate bei POELLATH in München

I. Ausgangskonstellation

Den Entscheidungen lagen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde: Eine GmbH hatte Geschäftsanteile ausscheidender Gesellschafter erworben und als eigene Anteile gehalten. Der verbleibende Gesellschafter, jeweils eine natürliche Person, wurde dadurch faktischer Alleingesellschafter. Später übertrug die GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf ihn. Im Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg war bereits streitig, ob die Übertragung dem Grunde nach eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG darstellt. Im Verfahren vor dem FG Münster stand dagegen unter Berücksichtigung des Verfahrens vor dem BFH im Wesentlichen nur noch die Bewertung der Höhe nach im Streit.

Das FG Baden-Württemberg bejahte eine vGA dem Grunde nach und stützte den Vermögensvorteil auf zwei Erwägungen: Zum einen habe der Kläger den Geschäftsanteil unentgeltlich erhalten, wohingegen ein fremder Dritter einen Kaufpreis hätte entrichten müssen. Zum anderen habe er erst durch die Übertragung die gesicherte dingliche Position eines vollständigen Anteilseigners erlangt. Denn die zuvor bestehende Stellung als faktischer Alleingesellschafter sei lediglich vorläufig gewesen und durch eine Übertragung der eigenen Anteile auf Dritte jederzeit änderbar – und zwar obwohl die Satzung der GmbH die Verfügung über Geschäftsanteile von der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abhängig machte (Vinkulierung). Bereits die theoretische Möglichkeit einer Übertragung genüge für einen Vermögensvorteil. Das FG entschied hierüber durch Grundurteil und ließ die Frage nach der Höhe für das Nachverfahren offen. Der Kläger legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der BFH wies diese mit Beschluss vom 13.05.2025 (VIII B 33/24) zurück und bestätigte die vGA dem Grunde nach. Er bekräftigte zugleich die materiell-rechtliche Eigenständigkeit der vGA-Begriffe auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene und ließ offen, wie der Vorteil beim Alleingesellschafter zu bewerten sei – der Vorteil könne dabei gering, möglicherweise sogar mit Null zu bewerten sein.

Unter Berücksichtigung des BFH-Beschlusses gelang das FG Münster zu dem Ergebnis, dass der zugewandte Vermögensvorteil mit 0 € zu bewerten sei, da der Alleingesellschafter durch den Erwerb „nichts Substanzielles“ hinzugewonnen habe und eine andere Bewertung insb. dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspräche. Die Finanzverwaltung legte hiergegen Revision ein (Az. beim BFH: VIII R 21/25).

II. Eigenständigkeit der Beurteilungsebenen

Die steuerliche Beurteilung einer vGA ist grundsätzlich zweigeteilt: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasst die Gesellschaftsebene, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG hingegen die Gesellschafterebene. Der für das Körperschaftsteuerrecht zuständige I. Senat des BFH definiert die vGA als (i) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, (ii) die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, (iii) sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt, (iv) in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und (v) objektiv geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d.. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Der für die Einkommensbesteuerung zuständige VIII. Senat stellt demgegenüber auf die gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendung eines Vermögensvorteils an den Gesellschafter außerhalb der Gewinnverteilung ab. Die vGA-Begriffe sind damit nicht kohärent, sondern eigenständig zu beurteilen.

Gerade die Übertragung gesellschaftseigener Anteile veranschaulicht diese Ebenentrennung. Handelsbilanziell werden eigene Anteile der GmbH seit dem BilMoG gem. § 272 Abs. 1a, 1b HGB auf der Passivseite ausgewiesen. Der Erwerb wird damit wirtschaftlich einer Kapitalherabsetzung gleichgestellt (keine Gewinnauswirkung auf Gesellschaftsebene). Aus Sicht des Gesellschafters stellt sich der Vorgang aber anders dar: Er erhält ein Wirtschaftsgut, „über das er vorher so nicht verfügen konnte“. Dieser Befund kann – so der BFH ausdrücklich – geradezu als Beleg dafür angesehen werden, dass die sprachlich gleichlautenden Begriffe der vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einen unterschiedlichen materiell-rechtlichen Inhalt haben.

In der unentgeltlichen Übertragung eigener Anteile liegt dem Grunde nach ein Vermögensvorteil auf Gesellschafterebene vor, für den die Grundsätze des VIII. Senats heranzuziehen sind.  

III. Bewertung des Vermögensvorteils: Objektiver Maßstab unter dem Gebot wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Von der Frage nach dem Vorliegen einer vGA dem Grunde nach, ist auf der zweiten Prüfungsstufe die Frage nach der Höhe des Vermögensvorteils zu unterscheiden. Höchstrichterlich ist bislang nicht abschließend geklärt, wie eigene Anteile zu bewerten sind, die eine GmbH ihrem Alleingesellschafter zuwendet. Die ältere BFH-Rechtsprechung stellte bei der Übertragung eigener Anteile auf deren gemeinen Wert ab. Im Beschluss vom 13.05.2025 lässt der VIII. Senat allerdings ausdrücklich offen, ob hieran uneingeschränkt festzuhalten ist und erachtet die Sichtweise für nachvollziehbar, dass der Vorteil möglicherweise sogar mit Null zu bewerten sei.

Das FG Münster stützt sich auf diese Erwägungen und geht zunächst ebenfalls von einem objektivierten Bewertungsmaßstab unabhängig von persönlichen Verhältnissen des Empfängers und unabhängig von der Bewertung auf Gesellschaftsebene aus.

Im Lichte des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soll bei der Bewertung allerdings Berücksichtigung finden, wenn sich ein aus Sicht eines fiktiven objektiven Empfängers werthaltiges Wirtschaftsgut ausnahmsweise aufgrund besonderer rechtlicher Gegebenheiten für den tatsächlichen Empfänger als wertlos darstellt. Es widerspräche dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den Alleingesellschafter für eine Zuwendung zu besteuern, die ihm keinen substanziellen Zugewinn bringt. Diese Modifikation stelle auch keinen bei der Bewertung auf Gesellschafterebene unzulässigen Rückgriff auf persönlichen Verhältnisse oder Wertschätzungen des Empfängers dar; die rechtlichen Rahmenbedingungen und wirtschaftlichen Folgen des Erwerbs eigener Anteile seien vielmehr äußere und damit berücksichtigungsfähige Gegebenheiten, die den objektiven Wert der Anteile prägen.

Auf dieser Grundlage und vor dem Hintergrund einer durch die Anteilsübertragung unveränderten rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Position des Gesellschafters – insb. gegenüber „seiner“ GmbH – verneint das FG Münster nach den Gesamtumständen im Streitfall einen Wertzuwachs. Die Stimm- und Gewinnbezugsrechte des Alleingesellschafters haben sich durch die Übertragung nicht geändert, da die mit den eigenen Anteilen verbundenen Rechte zuvor ruhten und der Gesellschafter bereits sämtliche ausübbaren Stimm- und Gewinnbezugsrechte innehatte. Zudem könne weder die (theoretische) Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung noch ein höherer Anspruch im Falle einer Liquidation oder eines Ausscheidens einen messbaren Wert der Anteile begründen. Darüber hinaus hatte der Alleingesellschafter aufgrund der Vinkulierung zu seinen Gunsten bereits eine Position faktischer Kontrolle über etwaige Anteilsveräußerungen durch die GmbH.

In Bezug auf letzteres Argument, als Teil der Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Alleingesellschafters, weicht das FG Münster in seiner rechtlichen Begründung vom FG Baden-Württemberg ab. Das FG Baden-Württemberg hielt die Position des Alleingesellschafters gleichwohl für „lediglich vorläufig“ und ließ die abstrakte Möglichkeit einer Anteilsübertragung durch die GmbH an Dritte für die Bejahung eines Vermögensvorteils genügen. Das FG Münster gelangte unter den Verhältnissen seines Streitfalls zum gegenteiligen Ergebnis: Da der Alleingesellschafter als einziger stimmberechtigter Gesellschafter die Zustimmung faktisch allein erteilen oder verweigern konnte, habe „anders als möglicherweise“ in dem FG Baden-Württemberg zu Grunde liegenden Sachverhalt gerade keine theoretische Möglichkeit der Übertragung auf Dritte bestanden. Auch für den Fall eines Fremdgeschäftsführers ändere sich daran grundsätzlich nichts, weil ein Fremdgeschäftsführer an das satzungsmäßige Zustimmungserfordernis gebunden bliebe.

Bestätigt sah sich das FG Münster durch einen Vergleich mit der Einziehung eigener Anteile. Auch eine Einziehung hätte das Risiko einer späteren Veräußerung und einer damit verbundenen Verwässerung beseitigt, ohne dass dem Alleingesellschafter nach ständiger BFH-Rechtsprechung deshalb eine vGA zugerechnet wird. Die Übertragung eigener Anteile höher zu bewerten als die wirtschaftlich gleichwirkende Einziehung wäre jedoch wertungswidersprüchlich.

IV. Einordnung und Folgerung für die Beratungspraxis

Die Entscheidungen festigen die Eigenständigkeit der Beurteilung einer vGA auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene und zeigen, dass eine dem Grunde nach bestehende vGA nicht zwingend zu einem positiven Wertansatz der Höhe nach führen muss. Die Nullbewertung des FG Münster überzeugt, weil sie am Grundsatz der objektivierten Bewertung festhält und inbs. unter Beachtung des Gebots wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die rechtlichen Rahmenbedingungen eigener Anteile als äußere Gegebenheiten einordnet. Der Hinzuerwerb eigener Anteile durch den Alleingesellschafter erhöht dessen Nominalwert der Anteile, grds. aber nicht den insgesamt beizumessenden tatsächlichen Wert der gehaltenen Anteile.

Verallgemeinerungsfähig ist die Nullbewertung des FG Münster nicht. Denn gerade die jeweilige satzungsmäßige Vinkulierung der Geschäftsanteile spielte im Rahmen der Überprüfung einer Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Position des Gesellschafters gegenüber der GmbH eine zentrale Rolle: So enthielten die Satzungen in beiden Streitfällen ein Zustimmungserfordernis für die Übertragung von Geschäftsanteilen, dennoch bewerteten die Gerichte dessen Wirkung unterschiedlich. Für die Beratungspraxis kommt der konkreten Ausgestaltung der Satzung damit besonderes Gewicht zu.

Gesondert zu betrachten und nicht Gegenstand der Verfahren sind Konstellationen mit mehreren Gesellschaftern: Werden eigene Anteile auf mehrere Gesellschafter übertragen, dürfte jedenfalls bei nicht quotenwahrender Ausgabe ein positiver Wert anzunehmen sein. Bei quotenwahrender Übertragung ist die Frage weniger eindeutig – einerseits ließe sich mit der Logik des FG Münster argumentieren, dass sich die relative Stellung der Gesellschafter zueinander nicht verändert; andererseits wird vertreten, dass schon die Sicherung der bestehenden Quoten und Einflussrechte einen messbaren Vorteil begründet.

Ob der BFH die Verknüpfung der objektivierten Bewertung mit dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestätigt, bleibt abzuwarten. Die beim Senat anhängige Revision dürfte jedenfalls wichtige Maßstäbe für die Bewertung von vGA bei der Übertragung eigener Anteile setzen.

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