03.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Unwirksamkeit eines Sozialplans

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Ein Sozialplan ist die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen.

Der im Zusammenhang mit einer Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel für Beschäftigte der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Arbeitgeberin fertigte im Auftrag eines konzernangehörigen Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei entstandene betriebswirtschaftliche Verluste stets ausgeglichen wurden. Nach Kündigung dieser Aufträge kündigte die Arbeitgeberin sämtliche Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan.

Betriebsrat geht gegen Sozialplan vor

Die Einigungsstelle beschloss am 21.01.2015 einen Sozialplan, der vor allem die Bildung einer sogenannten Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht. Der Betriebsrat focht den Sozialplan u. a. mit der Begründung an, er sehe zu geringe finanzielle Leistungen der Arbeitgeberin vor.

Einigungsstelle hat Regelungsauftrag nicht erfüllt

Das Landesarbeitsgericht hielt den Sozialplan im Beschluss vom 01.03.2016 (Az. 9 TaBV 1519/15) für unwirksam, weil die Einigungsstelle die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung nicht geregelt, sondern dies der Transfergesellschaft überlassen habe, und dies bei einer vorgesehenen Rückzahlung nicht verbrauchter Beträge an die Arbeitgeberin. Damit habe die Einigungsstelle ihren gesetzlichen Regelungsauftrag nicht erfüllt. Zudem enthalte der von der Einigungsstelle vorgeschriebene Vertrag einer Aufhebungsvereinbarung zum Übertritt in die Transfergesellschaft Regelungen u. a. zum Ausschluss weitergehender Ansprüche, die nicht durch die Einigungsstelle vorgegeben werden durften.

Neuer Sozialplan erforderlich

Ob trotz der schlechten finanziellen Lage der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des bisherigen Ausgleichs von Verlusten eine bessere finanzielle Ausstattung des Sozialplans erforderlich wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Die Einigungsstelle muss nun erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; welchen Inhalt dieser Sozialplan haben wird, steht derzeit nicht fest.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

(LAG Berlin-Brandenburg, PM11/16  vom 01.03.2016 / Viola C. Didier)


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