• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie

23.01.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen tritt am 31.01.2023 in Kraft.

Beitrag mit Bild

©bluedesign/fotolia.com

Die Umwandlungsrichtlinie zur Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen muss bis zum 31.01.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der neuen Richtlinie wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarkts geschaffen.

Mitbestimmungsrechtliche Regelungen in der GesRRL

Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der GesRRL zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung werden in einem neuen Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) umgesetzt (Artikel 1). Daneben erfordern die Neuerungen der GesRRL zum Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung auch punktuelle Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – MgVG (Artikel 2).

Zentrale Regelungselemente des Gesetzes

Das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen tritt am 31.01.2023 in Kraft und hat folgende zentrale Regelungselemente:

  • Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“).
  • Einheitlich für grenzüberschreitenden Formwechsel, grenzüberschreitende Spaltung und Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“).
  • Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt. Um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden, erfolgt die Wahl durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung wird durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen.
  • Bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung gilt ein strenger Bestandsschutz von Mitbestimmungsrechten. Nach dem Vorbild der SE-Gründung durch Umwandlung werden alle Komponenten der Mitbestimmung sowohl im Fall der Mitbestimmung kraft Vereinbarung als auch im Fall der gesetzlichen Auffangregelung geschützt.
  • Der Schutz bei nachfolgenden Umwandlungen wird für grenzüberschreitenden Formwechsel, grenzüberschreitende Spaltung und grenzüberschreitende Verschmelzung einheitlich neu geregelt. Die gesonderten Regelungen für nachfolgende innerstaatliche und nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen schaffen Rechtssicherheit bei der Abgrenzung der durch das EU-Recht vorgegebenen Verhandlungslösung und dem innerstaatlichen Mitbestimmungsrecht.

BMAS 13.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank