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13.09.2021

Meldung, Steuerrecht

Zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Umsatzsteuerpflicht von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen auseinandergesetzt, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung erfolgen.

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Eine Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie behandelte physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sog. Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Kurse etc.) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden. Das Finanzamt war anderer Ansicht.

Teilerfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage in seinem Urteil vom 16.04.2021 (1 K 2249/17) zum Teil stattgegeben. Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Auch die Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.

Umsatzsteuerpflicht bei sonstigen Leistungen bejaht

Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten. Insbesondere lägen keine ärztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Umsätze seien mit dem regulären Steuersatz zu besteuern. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Verabreichung von Heilbädern) sah der Senat nicht als erfüllt an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.


FG Düsseldorf, NL vom 09.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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